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FG Hamburg 02.05.2007 4 K 12/07 , NWB direkt 45/2007 S. 3

Frist für die Abwendung der Vollstreckung einer Geldforderung

Der Gläubiger muss dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Die Länge der dem Vollstreckungsschuldner einzuräumenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.