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Spontanauskunft an die türkische Steuerverwaltung
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei erlaubt den deutschen Behörden die Erteilung unaufgeforderter Spontanauskünfte an die zuständigen Dienststellen der Türkei. Eine Spontanauskunft ist „erforderlich” i. S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt.