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Vergaberecht | Schadensersatzpflicht der Gemeinde bei Architekturwettbewerb „ins Leere”
Bei einer Ausschreibung gebietet das vorvertragliche Vertrauensverhältnis, dass der Ausschreibende die Bieter auf für diese nicht erkennbare Umstände hinweist, die eine Erteilung des Zuschlags und damit eine erfolgreiche Teilnahme in Frage stellen. Verletzt der Ausschreibende seine Aufklärungspflicht, kann der Bieter Anspruch auf Ersatz für die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen haben, wenn er in Kenntnis des Sachverhalts diese Aufwendungen nicht getätigt hätte ( NWB TAAAC-59759). Im konkreten Fall war der Architekturwettbewerb einer Kommune geplatzt, weil bereits das Vorauswahlverfahren für das engere Teilnehmerfeld wegen Verstößen gegen das Vergaberecht fehlerhaft war. Die Gemeinde hatte den Wettbewerb aber zunächst trotz der Rüg...