Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6; BRAO § 33 Abs. 2; BRAO § 35; BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 91a; FGG § 13a
Instanzenzug: OLG Stuttgart AGH 30/04 (I) vom
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. , beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht K. zugelassen. Er beantragte am bei der Rechtsanwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer B. setzte mit Verfügung vom das Verfahren über den Antrag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum wieder eine Kanzlei einzurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom mit, dass er gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am verfügte die Antragsgegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer B. . Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nach der übereinsimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom (BGBl. I S. 358) während des Beschwerdeverfahrens geändert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsverfügung zugrunde liegenden § 35 BRAO ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung auszusprechen.
Fundstelle(n):
EAAAC-61983
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein