BGH Beschluss v. - 2 StR 431/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; GewSchG § 4

Instanzenzug: LG Frankfurt (Main) vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen sowie wegen eines Vergehens nach § 4 GewSchG (Fall 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgründe aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was Voraussetzung für eine Tathandlung nach § 4 GewSchG ist (BGH NStZ 2007, 484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war.

Der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der im Übrigen verhängten Strafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre vier Monate, zwei Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen) bei Wegfall der für den Fall 6 festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-61958

1Nachschlagewerk: nein