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Positives Honorarmanagement
Die in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpfen
Die Steuerberatergebührenverordnung bietet den steuerberatenden Berufen die Legitimation für die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen, ohne dass insofern über die Berechtigung des Gebührenansatzes mit dem Auftraggeber gestritten werden müsste. Im Interesse einer wirtschaftlichen Kanzleiführung ist es auch angezeigt, die Steuerberatergebührenverordnung konsequent anzuwenden. Häufig wird aber das im Gesetz angelegte Potenzial zur Steigerung des Honorarvolumens nicht genutzt.
Dieser Beitrag soll einige Bereiche der StBGebV, die in der Praxis nach meinen Erfahrungen häufig übersehen oder falsch angewandt werden, i. S. eines positiven Honorarmanagements in Erinnerung rufen.
I. Gebührenvereinbarungen nutzen
1. Nach § 64 Abs. 1 StBerG sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Bereich der Vorbehaltsaufgaben an die StBGebV gebunden; dies gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften (§ 72 Abs. 1 StBerG). Die Berufsordnung bestätigt in § 45 Abs. 1 BOStB diese Vorgabe des Gesetzgebers.
Hingegen sind für Tätigkeiten, die nicht dem originär steuerberatenden Bereich i. S. von § 33 StBerG zuzuordnen sind, und somit nicht zu den Vorbehaltsaufgaben gehören, die „gesetzlichen Vorschriften” anzuwenden (§ 45 Abs. 2 BOStB). Dabei handelt es sich um die sog. vereinbaren Tätigkeiten, Tätigkeiten also, die mit dem Beruf als Steuerberater i...