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BFH 07.03.2007 I R 60/06, BBK 21/2007 S. 4724

Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen zum Gewerbeertrag

Erbbauzinsen sind nicht als dauernde Last nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Mit seinem Urteil vom ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung (vgl. , BStBl 1988 II S. 70). Die Begründung:

Von § 8 Nr. 2 GewStG würden nur Finanzierungskosten erfasst, die aus Anlass der Gründung oder des Erwerbs eines Betriebs entstünden. Erbbauzinsen stellten aber keine Gegenleistung für den Erwerb des Betriebs, sondern für die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung dar (s. auch Rätke, BBK F. 12 S. 6961, 6966, NWB VAAAC-38483). Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG entfiele ebenfalls, weil dieser nur Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter erfasse ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).