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Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen, aber Aktivierung des Rückdeckungsanspruchs
Hat der Steuerpflichtige zu Unrecht eine Pensionsrückstellung und eine Rückdeckungsversicherung nicht passiviert, kann das Finanzamt die Aktivierung der Rückdeckungsversicherung nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten Bilanz nachholen, die verfahrensrechtlich noch offen ist, und den Versicherungsanspruch in voller Höhe gewinnerhöhend aktivieren.
Die entsprechende Passivierung der Pensionsrückstellung beschränkt sich wegen des Nachholverbots des § 6a Abs. 4 EStG jedoch auf den Differenzbetrag zwischen dem Teilwert zum Bilanzstichtag des Vorjahrs und dem Teilwert zum aktuellen Bilanzstichtag. Das Nachholverbot gilt nach Auffassung des FG Köln auch bei rechtsirrtümlich unterlassener Passivierung (strittig, zu möglichen Ausnahmen z. B. bei fehlerhafter Berechnung s. BStBl 2003 II S. 936