Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fördergebiet: Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung
Für begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 FördG oder Gewinnabzüge nach § 5 FördG vornehmen oder Rücklagen nach § 6 FördG bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG). Begünstigt sind nach § 3 Satz 1 FördG u.a. die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Baumaßnahmen). Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG unter anderem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibungen können im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden.