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Umsätze einer Schulcafeteria nach EU-Recht steuerfrei
Umsätze eines privaten Fördervereins aus dem Betrieb einer Schulcafeteria sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, denn nicht der Förderverein, sondern das Gymnasium der Stadt verfolgt die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Ausbildungszwecke. Der Förderverein kann sich aber unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen: Danach sind die Umsätze aus dem Betrieb der Schulcafeteria steuerfrei, denn die Verpflegungsleistungen sind „eng verbundene Dienstleistungen” i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.