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FG München 27.06.2007 6 K 1881/05, NWB direkt 44/2007 S. 3

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 129 AO

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) begründet keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO. Der Amtsermittlungsgrundsatz stößt dann an seine Grenzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) nicht nachkommt.

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