Ladung durch öffentliche Zustellung
Gesetze: FGO § 53; FGO § 96; FGO § 115; VwZG § 10
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuervoranmeldungen II. bis IV. Quartal 2000, Januar bis Dezember 2001, Januar bis Februar 2002 sowie April 2002. In der Klageschrift hatte die Klägerin als Unternehmenssitz „A-Straße, B” mitgeteilt. In ihren weiteren Schriftsätzen an das FG gab die Klägerin eine Postfachadresse in B an. Ihr Geschäftsführer H war unter der angegebenen Adresse „C-Straße, B – c/o D” postalisch nicht zu erreichen. Dorthin übermittelte Post kam mit dem Vermerk „unzustellbar” zurück. Auf Anfrage des FG bei der Stadt B teilte diese mit, dass bei einem Hausbesuch am unter der als Firmensitz angegebenen Adresse dort weder ein Briefkasten noch Firmenschilder auf den Sitz der Klägerin hinwiesen. Nach einer Hausumfrage war die Klägerin dort auch nicht bekannt.
Das FG übersandte der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am formlos mit einfachem Brief an die Postfachadresse und stellte die Ladung durch öffentliche Zustellung zu. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand. Das FG verhandelte gleichwohl zur Sache und wies die Klage ab.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, das FG-Urteil leide unter einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Sie, die Klägerin, sei nicht ordnungsgemäß geladen worden. Das FG sei davon ausgegangen, dass keine ladungsfähige Anschrift vorgelegen habe. Wenn aber eine ladungsfähige Anschrift nicht vorliege, sei auch keine ordnungsgemäße Ladung möglich, mit der Folge, dass keine Entscheidung hätte ergehen dürfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann in zulässiger Weise dargelegt, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Daran fehlt es hier.
Zwar stellt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO) und damit einen Verfahrensmangel dar. Die Ladung erfolgt gemäß § 53 FGO durch Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die öffentliche Zustellung der Ladung (§ 10 VwZG) unwirksam gewesen sein soll. Ihr Vortrag, das FG sei vom Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ausgegangen, steht der Wirksamkeit der durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten Zustellung nach § 10 VwZG nicht entgegen. Gemäß § 10 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung u.a. dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist die öffentliche Zustellung erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger das Schriftstück zu übermitteln, erschöpft sind (, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; , BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560).
Dazu, dass es für das FG andere Möglichkeiten als die Bekanntgabe der Ladung durch öffentliche Zustellung gegeben habe, hat die Klägerin nichts schlüssig vorgetragen. Soweit sie geltend macht, es habe eine ladungsfähige Anschrift ihres gesetzlichen Vertreters H vorgelegen, ist dieser Vortrag nicht schlüssig, weil sie zugleich vorträgt, es habe insoweit eine Abmeldebescheinigung vom November 2005 vorgelegen und es sei nach diesem Zeitpunkt nicht sichergestellt gewesen, dass ihr Vertreter unter der angegebenen Anschrift noch zu erreichen gewesen sei.
Auch der Vortrag, sie, die Klägerin, sei über ihre Geschäftsadresse zu erreichen gewesen, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ladung durch öffentliche Zustellung. Nach den Feststellungen des FG ist die Klägerin unter ihrer Geschäftsadresse „A-Straße, B” postalisch nicht zu erreichen gewesen.
Die Klägerin hat keine weiteren Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Möglichkeit für das FG hätte ergeben können, die Ladung anders als durch öffentliche Bekanntgabe zuzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2310 Nr. 12
NAAAC-61513