Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HWiG § 3; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Instanzenzug: LG Stuttgart 14 O 105/05 vom OLG Stuttgart 6 U 329/05 vom
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil davon ausgeht, im Rahmen der Rückabwicklung nach § 3 HWiG sei kein Raum für eine Berücksichtigung der ersparten Steuern, steht es zwar in Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom (XI ZR 17/06, WM 2007, 1173 ff., Tz. 23 ff.) und ist nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des , WM 2004, 1527, 1529, vom - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548). Es spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f. und vom - XI ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 60.000 €.
Fundstelle(n):
JAAAC-61455
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein