Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB V § 241a; SGB V § 249a
Instanzenzug: SG Stuttgart S 8 R 1257/06 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin ab die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verlangen kann.
Die im November 1941 geborene Klägerin war bis Oktober 2003 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Kindererziehung versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2003 bezieht sie von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente und seit November 2003 eine Altersrente für Frauen. Sie ist als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert und Mitglied der beigeladenen Krankenkasse. Bis zum Juni 2005 trugen die Klägerin und die Beklagte den aus der Altersrente zu bemessenden Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten von 13,7 vH jeweils zur Hälfte und behielt die Beklagte von der Altersrente in Höhe von 645,55 Euro deren Beitragsanteil in Höhe von 44,22 Euro ein.
Ab Juli 2005 behielt die Beklagte von dem unverändert gebliebenen Rentenbetrag der Altersrente einen Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin in Höhe von 47,12 Euro ein und zahlte ihr nach Abzug des ebenfalls unverändert gebliebenen Pflegeversicherungsbeitrags (10,97 Euro) statt 590,36 Euro an Altersrente 587,46 Euro aus. Hierüber setzte sie die Klägerin in der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzahlbeträge ab in Kenntnis und führte erläuternd aus, dass ab Juli 2005 für die Bemessung ihres Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein um 0,9 vH verminderter allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vH zugrunde zu legen sei, die Klägerin daneben aber einen weiteren, von ihr allein zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag nach einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vH zu entrichten habe. Die Klägerin erhob dagegen unter Hinweis darauf Widerspruch, dass "der zum erhobene Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des entfallenden Anteils von 0,5 % zur Finanzierung des Krankengeldes rechtswidrig" sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom zu verurteilen, von ihr ab "Beiträge zur Krankenversicherung ohne den 0,9 %igen Zuschlag" zu verlangen. Außerdem begehrte sie deren Verurteilung zur Rückerstattung seit diesem Zeitpunkt zu viel gezahlter Krankenversicherungsbeiträge. Mit Urteil vom hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt. § 241a und § 249a SGB V in der ab geltenden Fassung verstießen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch Art 14 Abs 1 GG sei nicht verletzt.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung von § 241a und § 249a SGB V in der ab geltenden Fassung und hält ihre aus der Anwendung dieser Vorschriften folgende Beitragsmehrbelastung für verfassungswidrig. Soweit auch Rentner von der Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags betroffen seien und diesen aus ihrer Rente allein zu tragen hätten, liege ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, ferner gegen das Äquivalenzprinzip und den Generationenvertrag vor. Denn der Zusatzbeitrag sei allein zur Finanzierung der Ausgaben für das Krankengeld bestimmt, das Rentner nicht in Anspruch nehmen könnten. Aus dem gleichen Grund werde der von ihr repräsentierte Personenkreis gegenüber versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit Krankengeldanspruch entgegen Art 3 Abs 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Schließlich führten die Gesetzesänderungen zu einer verfassungswidrigen Entwertung vertrauensgeschützter Positionen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom aufzuheben und die Rentenanpassungsmitteilung zum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, soweit die Beklagte darin ihre bisherige Feststellung des Krankenversicherungsbeitrags aus der Altersrente geändert und ab einen von der Klägerin zu tragenden Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von mehr als 2,90 Euro festgestellt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG ihre Klage abgewiesen. Die Mitteilung der Beklagten zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzahlbeträge ab in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Durch die Feststellung, dass der von der Klägerin aus ihrer Altersrente allein zu tragende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ab nach einem Beitragssatz von 0,9 vH zu bemessen ist und sie den sich daraus ergebenden Betrag von 5,81 Euro monatlich aus der Altersrente zu entrichten hat, ist die Klägerin im Rahmen ihres Begehrens nicht rechtswidrig beschwert. Zutreffend hat die Beklagte außerdem ihre bisherige Feststellung des Krankenversicherungsbeitrags insoweit aufgehoben und einen veränderten Zahlbetrag der Altersrente festgestellt.
1. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Anfechtungsbegehren beschränkt hat, war über die angefochtenen Bescheide im Revisionsverfahren nur noch insoweit zu entscheiden, als darin ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag festgestellt worden ist, der 0,45 vH der Altersrente übersteigt. Die Klägerin greift den auf der Grundlage von 0,9 vH der Altersrente berechneten Zusatzbeitrag damit nur teilweise, nämlich im Umfang der Differenz von 0,45 vH an und hält den mit 5,81 Euro ermittelten Monatsbetrag des Beitrags infolgedessen nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 2,90 Euro für rechtswidrig. Zwar wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage lediglich gegen die Feststellung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags. Der Sache nach geht sie gegen den Zusatzbeitrag jedoch (nur) insoweit vor, als er sich auf den ab von ihr zu entrichtenden gesamten Krankenversicherungsbeitrag auswirkt. Entsprechend wendet sie sich gegen den auf dieser Grundlage berechneten Beitragsabzug vom Rentenbetrag nur, soweit er den bis zum durchgeführten Beitragsabzug um 2,90 Euro übersteigt.
2. Die Klägerin kann ihr Begehren zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen. Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den ab auf die Altersrente der Klägerin entfallenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts entschieden, weil die krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Zahlbetrags der Rente als Vorfrage feststellungsfähig ist (vgl Urteil des Senats vom , B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4; auch Urteil vom , B 12 RJ 4/05 R, Umdruck RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), und einen früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsgehalts geändert.
3. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist bei Rentnern wie der Klägerin, die in der GKV pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur GKV sachlich zuständig (vgl Urteil vom , aaO, S 4; Urteil vom , aaO, RdNr 12). Allerdings war der für die Klägerin zuständige Krankenversicherungsträger iS von § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen. Jedenfalls seit der Einführung des Risikostrukturausgleichs in der GKV auch für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zum (vgl Art 34 § 2 Satz 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom <BGBl I 2266>) besteht ein eigener Anspruch der Krankenkassen auf den Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger in Fällen wie dem vorliegenden über einen Anspruch der Krankenkasse entscheidet. Dieser Zusammenhang zeigt, dass seit Einführung des Risikostrukturausgleichs an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit letztere von der Klägerin ab die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente verlangen kann, der Krankenversicherungsträger der Klägerin derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl dagegen zur Rechtslage bei einem vollen Finanzausgleich in der KVdR oder in der Pflegeversicherung nach den §§ 393b und 393c Reichsversicherungsordnung <RVO> bzw §§ 266 bis 268 SGB V idF des Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 65 bis 68 SGB XI die , SozR 2200 § 393a Nr 3, und , aaO, RdNr 13).
4. Die Beklagte und die Vorinstanz haben das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt (dazu a). Das auf diese Weise gefundene Ergebnis begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (dazu b).
a) Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin zur Entrichtung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus ihrer Rente verpflichtet ist, liegen vor. Maßgebend ist § 241a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, der durch Art 1 Nr 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - <GMG>) vom (BGBl I 2190) eingefügt und mit Wirkung vom durch Art 1 Nr 1 Buchst c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom (BGBl I 3445; im Folgenden: AnpassungsG) neugefasst worden ist. Nach dieser Vorschrift gilt für Mitglieder der GKV ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vH. Als Rentnerin ist die Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V Pflichtmitglied der GKV. Sie ist als solche nicht gleichwohl kraft Gesetzes vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen oder jedenfalls von ihr nicht betroffen, etwa weil sie oder ein Dritter ihre Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen hat, wie von der Revision geltend gemacht wird. Nach dem an § 241a SGB V anknüpfenden § 247 Abs 1 Satz 1 SGB V, der durch das GMG neugefasst worden und nach Maßgabe des AnpassungsG zum in Kraft getreten ist, gilt bei der Klägerin für die Bemessung ihrer Beiträge aus der Altersrente neben dem - kassenindividuellen - allgemeinen Beitragssatz der - gesetzlich festgelegte - zusätzliche Beitragssatz. Der mit dem AnpassungsG angefügte Satz 5 des Absatzes 1 dieser Vorschrift bewirkt, dass der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 vH abweichend von Satz 2 schon vom an erhoben werden darf. Hinsichtlich des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags ordnet § 249a Halbsatz 2 SGB V, eingefügt durch das GMG und nach Maßgabe des AnpassungsG ebenfalls zum in Kraft getreten, für Rentner schließlich dessen alleinige Tragung an. Einbehalt und Abführung des Zusatzbeitrags aus der Altersrente, gegen dessen rechnerische Ermittlung hier in Anwendung der genannten Vorschriften von der Klägerin keine Einwendungen erhoben werden, finden als Teil des gesamten Beitrags zur Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger statt (§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V).
b) Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art 100 Abs 1 GG bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 241a, § 247 und § 249a SGB V verfassungswidrig sind, soweit Rentner danach ab einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag im Umfang von 0,9 vH aus ihrer Rente zu entrichten haben und sich infolgedessen ihr gesamter Krankenversicherungsbeitrag erhöht und sich ihr Rentenzahlbetrag entsprechend vermindert. Die gesetzlichen Regelungen verletzen weder das Eigentumsrecht der Klägerin (dazu aa) noch verstoßen sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (dazu bb).
Die Gesetzesänderung hat faktisch für Rentner zu einer Erhöhung des von ihnen zu tragenden Krankenversicherungsbeitrags und insoweit zu einer Erhöhung der von der monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge gegenüber dem bis zum geltenden Recht geführt. Indessen ergibt sich die Mehrbelastung der Versicherten nicht aus Beiträgen nach 0,9, sondern lediglich nach 0,45 Beitragssatzpunkten. Denn nach § 241a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V tritt in demselben Umfang, dh um 0,9 Beitragssatzpunkte und zum selben Zeitpunkt, am , kraft Gesetzes eine Verminderung der übrigen Beitragssätze und damit auch des allgemeinen Beitragssatzes ein. Soweit die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes in dieser Weise mit der Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes verknüpft ist, findet tatsächlich eine rechnerische Aufspaltung des ausgabendeckenden Beitragssatzes (vgl § 220 Abs 1 Satz 2 SGB V) statt, die letztlich dazu dient, gesetzestechnisch einen Anknüpfungspunkt für die - in §§ 249, 249a SGBV vorgenommene - Änderung der Regelung über die Beitragstragung zu schaffen (vgl Wahl, SozSich 2005, S 134) und in der Konsequenz eine Verschiebung der Beitragstragungslast zu Lasten der Versicherten bewirkt. Wird der zum ermittelte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,2 vH zugrunde gelegt, so reduziert sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf seine Entlastung um 0,45 vH Beitragssatzpunkte durchschnittlich von 7,1 vH auf 6,65 vH, während sich der Beitragsanteil des Versicherten durchschnittlich von 7,1 vH auf 7,55 vH erhöht. Wegen des fixen Prozentsatzes des zusätzlichen Beitrags ist die relative Belastung, dh dessen Anteil an der gesamten Beitragslast des Mitglieds in Abhängigkeit von der Höhe des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes, unterschiedlich. Die prozentuale Mehrbelastung im Verhältnis zum bisherigen Beitrag ist umso höher, je niedriger der kassenindividuelle allgemeine Beitragssatz ist. Die Neuregelungen führen deshalb zu einer prozentual höheren Belastung bei Versicherten, auf die ein Beitragssatz zur Anwendung kommt, der unter dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz liegt. Umgekehrt gilt, dass alle Versicherten, deren Beitragsbemessung sich nach einem Beitragssatz richtet, der über dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz liegt, durch die Gesetzesänderung prozentual weniger belastet werden. Die Verteilungswirkung der Gesetzesänderung wird in besonderem Maße bei einer an den jeweiligen Anteil an der Beitragstragungslast anknüpfenden Betrachtungsweise deutlich (vgl Wahl, aaO, S 135). So wird der hälftige Beitragsanteil des Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,2 vH nominell um etwa 3,17 % auf etwa 46,83 % gesenkt, während derjenige des Versicherten um etwa 3,17 % auf etwa 53,17 % angehoben wird. Bei der Klägerin beträgt der Unterschied wegen des niedrigeren allgemeinen Beitragssatzes von 13,7 vH aber schon etwa 3,28 %.
aa) Durch § 241a Abs 1 Satz 1, § 247 Abs 1 Satz 1 und § 249a Halbsatz 2 SGB V werden Personen wie die Klägerin, die mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Ausgaben der GKV beteiligt waren, in ihrem Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG nicht verletzt.
Der Senat hält es im Hinblick auf die vom BVerfG in seiner Rechtsprechung ausgeformten Voraussetzungen des Eigentumsschutzes rentenrechtlicher Positionen zwar für zweifelhaft, ob das Eigentumsgrundrecht im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab einschlägig ist. Denn der Vorteil der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger nach dem bis zum geltenden Recht war weder von der Höhe der Rentenbeiträge noch davon abhängig, wie lange solche entrichtet wurden. Gleichwohl zieht der Senat Art 14 GG als Maßstabsnorm heran. Er verfährt dabei wie seinerzeit bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Aufhebung des in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger in der sozialen Pflegeversicherung liegenden rentenrechtlichen Vorteils durch § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Der Senat hatte Art 14 GG dort (Urteil vom , aaO, Umdruck RdNr 18 f) allein im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom (1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 304 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 129 f) angewandt, in dem dieses - in einem obiter dictum - neben Ansprüchen auf Versichertenrenten auch rentenrechtliche Ansprüche auf Regelleistungen nach § 1235 RVO und § 12 Nr 5 Angestelltenversicherungsgesetz unter Eigentumsschutz gestellt hat, die versicherte Rentner damals darauf hatten, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge für ihre Krankenversicherung an den Träger der Krankenversicherung entrichtete, und für die es die wesentlichen Merkmale verfassungsgeschützten Eigentums bejaht hat. Dennoch braucht der Senat wie in seiner oben genannten Entscheidung nicht abschließend zu klären, ob und ggf inwieweit die rentenrechtliche Position, wie sie hinsichtlich der Verteilung der Beitragstragungslast in der GKV nach der bis zum geltenden Rechtslage bestanden hat, bei Personen wie der Klägerin vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts erfasst wird. Dieses wäre nämlich durch die mit § 241a, § 247 und § 249a SGB V zum bewirkte Verschiebung der Beitragstragungslast nicht verletzt, weil sich die Gesetzesänderung im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hält.
Eine Veränderung der Gesetzeslage wie die hier zu prüfende, die Eingriffe in Positionen bewirkt, die in der Vergangenheit begründet worden und vom Schutzbereich des Art 14 GG erfasst sind, ist nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber für den Eingriff legitimierende Gründe hat. Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen (vgl etwa ua, BVerfGE 76, 220, 244 f, mwN = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 16 f), dass es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Welchen verfassungsrechtlichen Schranken der Gesetzgeber unterliegt, bestimmt sich dabei nach der Intensität des Eingriffs.
Mit den zum in Kraft getretenen Neuregelungen wird der in der bisherigen hälftigen Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragungslast in der GKV liegende Rechtsvorteil nicht völlig entzogen. Deren Beteiligung wird lediglich auf eine solche unterhalb der Hälfte zurückgeführt. Ihr Anteil am Krankenversicherungsbeitrag wird absolut um 0,45 Beitragssatzpunkte gesenkt (zu den Auswirkungen im Einzelnen siehe RdNr 17). Wird eine eigentumsgeschützte Position nicht völlig beseitigt, sondern lediglich modifiziert, so ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden dürfen (vgl , BVerfGE 95, 143, 161 unter Hinweis auf , BVerfGE 83, 201, 212). Der Gesetzgeber darf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Zulässig sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl , BVerfGE 31, 275, 290; Beschluss vom , 1 BvR 874/77 ua, BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 18; Beschluss vom , aaO, 161; zuletzt Beschluss vom , 1 BvL 9/00 ua, juris RdNr 85).
(1) Die hier zu prüfende Gesetzesänderung wurde inhaltlich bereits mit dem GMG bewirkt. Vor dem Hintergrund des Ausgabenanstiegs in der GKV und der hierdurch verursachten Finanzierungslücke verfolgte der Gesetzgeber mit dem GMG vor allem das Ziel, ein finanzielles Entlastungsvolumen durch strukturelle Reformen der GKV zu erreichen. Zusätzlich sollten durch eine Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau in der GKV und damit die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden (vgl BT-Drucks 15/1525, S 2). Dahinter stand die Annahme, dass steigende Sozialbeiträge zwangsläufig zu höheren Arbeitskosten und einer steigenden Arbeitslosigkeit führen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 71), mit der finanziellen Entlastung von Arbeitgebern und Rentenversicherung auch die GKV zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung beitragen kann und Beitragssatzsenkungen im eigenen Interesse der GKV liegen, weil sie kurz- und mittelfristig zu ihrer finanziellen Konsolidierung führen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 72). Als auf den Beitragssatz wirkende Maßnahme sollte die Versorgung mit Zahnersatz ab aus dem Leistungskatalog der GKV ausgegliedert und dort zukünftig allein vom Versicherten mit einem ausgabendeckenden, einheitlichen und einkommensunabhängigen Beitrag je Mitglied finanziert werden. Des Weiteren war ab ein von jedem Mitglied allein aufzubringender zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,5 vH der beitragspflichtigen Einnahmen vorgesehen. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs wurde dieser Zusatzbeitrag in einen Kontext mit der Versicherungsleistung Krankengeld gestellt (vgl BT-Drucks 15/1525, S 71, 76 f und 79; auch Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung <13. Ausschuss>, BT-Drucks 15/1600, S 10) und ausgeführt, dass "das Krankengeld umfinanziert und aus der Mitfinanzierung der Arbeitgeber ausgeschlossen" werde. Dass der Zusatzbeitrag auch von Rentnern zu entrichten war, wurde damit begründet, dass sich diese durch die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes schon bisher an den Aufwendungen "für das Krankengeld" beteiligt hätten und diese Beteiligung der Rentner aufrechterhalten werden müsse, weil die durch ihre eigenen Beiträge nicht gedeckten Leistungsaufwendungen von den übrigen Mitgliedern mitfinanziert werden müssten (vgl Einzelbegründung zu § 247 SGB V, BT-Drucks 15/1525, S 140). Demgegenüber enthielt die Einzelbegründung zu § 241a SGB V den Hinweis darauf, dass der eingeführte Zusatzbeitrag den Einnahmen der Krankenkassen "unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen" zufließe und sich die Mitglieder dadurch stärker als die Arbeitgeber "an den gestiegenen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung" beteiligten (vgl BT-Drucks 15/1525, S 140). In diesem Sinne war auch zur Erläuterung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs formuliert, dass die gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes und die Erhebung eines mitgliederbezogenen Sonderbeitrags den "paritätisch finanzierten allgemeinen Beitragssatz" entlasteten (vgl BT-Drucks 15/1525, S 2). Im Hinblick auf praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Gründe der Belastungsgerechtigkeit hat der Gesetzgeber mit dem AnpassungsG die besonderen Finanzierungsregelungen für Zahnersatz des GMG aufgehoben und die Versorgung mit Zahnersatz im Leistungskatalog der GKV belassen. Mit dem Ziel, "die mit dem GMG angestrebten Beitragssatzsenkungen bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz sicherzustellen" (BT-Drucks 15/3681, S 1, 4; ferner Bericht des 13. Ausschusses, BT-Drucks 15/3865, S 1), ist der durch das GMG zum eingeführte, einkommensbezogene und allein zu tragende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag durch eine Neufassung des § 241a SGB V von 0,5 vH auf 0,9 vH angehoben und das Inkrafttreten der gesamten Regelung über den Zusatzbeitrag auf den vorgezogen worden. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 241a SGB V ist hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass der Zusatzbeitrag den Einnahmen der Krankenkassen "auch in dieser Höhe unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen" zufließe und sich die Mitglieder dadurch in höherem Umfang "an den gestiegenen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung" beteiligten (BT-Drucks 15/3681, S 4; BT-Drucks 15/3865, S 4). Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag wird seit dem mit wenigen Ausnahmen von allen Mitgliedern der GKV, vor allem von krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentnern, erhoben.
Ob und inwieweit der Zusatzbeitrag "unter dem Blickwinkel der Verwendung für Krankengeld" verfassungsmäßig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist der von den Mitgliedern der GKV zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden. Ein solcher, auch während des Gesetzgebungsverfahrens zum AnpassungsG von einigen Abgeordneten immer wieder unterstellter Zusammenhang (vgl Widmann-Mauz und Zöller, Plenarprotokoll der 121. Sitzung des Deutschen Bundestages am , S 11023 und 11036; Widmann-Mauz, Thomae und Zöller, Plenarprotokoll der 130. Sitzung des Deutschen Bundestages am , S 11872, 11875 und 11879) lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum GMG und zum AnpassungsG entnehmen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (Kasseler Kommentar, Peters, § 241a SGB V RdNr 2 f, Stand März 2007; Jahn/Klose, SGB V, § 241a RdNr 7, Stand Juni 2007; Wasem, GKV-Kommentar, § 241a SGB V RdNr 4, Stand Mai 2007; Krauskopf/Böttiger, SozKV, § 241a RdNr 5, Stand Februar 2006; ferner Majchrzak/Urmoneit, Kompass/KBS 9/10 2005, S 13; Hungenberg, WzS 2005, S 162). Nach seinem Wortlaut verpflichtete § 241a SGB V und verpflichtet in seiner Neufassung ausnahmslos alle Mitglieder der GKV, unabhängig davon, ob sie gleichzeitig der Krankengeldversicherung angehören. Soweit die Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf des GMG als Bestätigung dafür herangezogen werde könnte, die Entwurfsverfasser hätten den Zusatzbeitrag rechtlich der Leistung Krankengeld zuordnen wollen, läge darin jedenfalls wenig Aussagekraft. Denn in der Einzelbegründung zu § 241a SGB V sowohl in seiner alten als auch in seiner geänderten Fassung wird der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag eindeutig von der Finanzierung einzelner Leistungen der GKV entkoppelt. Argumentativ keinerlei Gewicht kommt auch dem Hinweis der Revision zu, der neue Zusatzbeitrag orientiere sich in seinem Umfang an den Ausgaben für das Krankengeld. Denn die dahinter stehende Annahme ist rechnerisch unzutreffend (vgl hierzu ausführlich Wahl, aaO, S 135). War im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags im Gesetzgebungsverfahren zum GMG von einer "Umfinanzierung des Krankengeldes" die Rede, so kann dieses danach allenfalls so verstanden werden, dass mit der angenommenen Höhe der Ausgaben für das Krankengeld der Umfang bezeichnet werden sollte, in dem Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (so Wahl, aaO, S 135). Als zutreffend erweist sich dieser Teil der Gesetzesbegründung damit nur insoweit, als er unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen innerhalb des Gesamtsystems von einer generellen Verschiebung der Beitragstragungslast zugunsten von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern ausgeht (vgl Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 29).
(2) Wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu Urteil des Senats vom , aaO, Umdruck RdNr 24, mwN ua aus der Rechtsprechung des BVerfG), so ist es auch im Bereich der GKV ein verfassungsrechtlich legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Funktions- und Leistungsfähigkeit dieses Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen anzupassen. Der Gesetzgeber darf die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam ansehen und die Auswirkungen steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der GKV entsprechend gewichten. Soweit es Rentner betrifft, ist er darüber hinaus befugt, sie in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen zu beteiligen und sie entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der GKV heranzuziehen (vgl , SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 15, und vom , B 12 KR 6/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 30, jeweils mwN). Im Hinblick auf das mit dem AnpassungsG verfolgte Ziel (dazu oben 4. b) aa) (1)), das "Beitragssatzsenkungspotential" des durch das GMG vorgesehenen Zusatzbeitrags zu "sichern" und auf diese Weise Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger in einer nennenswerten finanziellen Größenordnung zu entlasten, genügt die zum in Kraft getretene Neuregelung über den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag, soweit sie auch für Rentner eine Mehrbelastung um 0,45 Beitragssatzpunkte bewirkt, bei einer Prüfung am Maßstab des Art 14 Abs 1 GG den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
In Kontext der zur Neuordnung der Finanzierung der GKV unternommenen Schritte war diese Maßnahme geeignet, das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern zu senken. Der Gesetzgeber erwartete hiermit für Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger finanzielle Entlastungen im Jahr 2005 in einer Größenordnung von 2,2 bis 2,3 Mrd Euro und ab 2006 von etwa 4,5 Mrd Euro (vgl BT-Drucks 15/3681, S 1, 5; ferner Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses, BT-Drucks 15/3834, S 2). Nach den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollten sich für die gesetzliche Rentenversicherung im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 durch diese Maßnahme Minderausgaben im Bereich der KVdR von 450 Mio Euro und ab 2006 von 900 Mio Euro ergeben (vgl BT-Drucks 15/3681, S 2, 5; BT-Drucks 15/3834, S 2). Im Hinblick darauf, dass neben der Rückführung des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung auch diejenige des Beitragsanteils der Rentenversicherungsträger indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlastet, durfte der Gesetzgeber von einem nachhaltigen Beitrag dieser auch Rentner erfassenden Maßnahme zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung und damit zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der GKV ausgehen.
Ein milderes, weniger belastendes Mittel, mit dem er das Ziel einer Konsolidierung der Lohnnebenkosten, soweit auch Personen wie die Klägerin darin eingebunden werden sollen, bei gleicher Effektivität hätte erreichen können, stand dem Gesetzgeber nach seiner Auffassung nicht zu Gebote. Einer Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV ohne Kompensation durch einen Zusatzbeitrag der Rentner hätte zu einer Reduzierung der Einnahmen der GKV geführt. Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch nicht gehalten, andere Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergreifen. Die Neuregelung führt dazu, dass die Belastungen, die für Arbeitgeber über eine Erhöhung des Ausgabenvolumens der Rentenversicherung und infolgedessen eine Erhöhung des dortigen Beitragssatzes entstehen, sinken. Eine Konsolidierung der Ausgabenseite in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sich weiter nur verwirklichen lassen, wenn Einsparungen bei der eigentlichen Versicherungsleistung vorgenommen worden wären, oder innerhalb des Systems der KVdR Leistungen zu Lasten der Rentner rationiert und damit die Krankenversicherungsbeiträge dieser Personengruppe insgesamt vermindert worden wären. Eine Rationierung von Leistungen bei Patientinnen und Patienten sollte mit dem GMG und dem AnpassungsG aber gerade nicht erfolgen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 1; BT-Drucks 15/1584, S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3).
Bei einem Vergleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Belangs ist die Einbuße des rentenrechtlichen Vorteils, wie er sich hinsichtlich der Verteilung der Beitragstragungslast in der GKV nach der bis zum geltenden Rechtslage ergab, auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ein gegebenenfalls schutzwürdiges Vertrauen muss im Hinblick auf das Gewicht der Gemeinwohlgründe, die die Neuregelungen tragen, zurücktreten.
Die Gesetzesänderung zum führt zu einer weiteren Belastung von 0,45 vH des jeweiligen Rentenbetrags und bewirkt bei einem für Juli 2005 ermittelten Betrag der monatlichen Standardrente von brutto rd 1.176 Euro in den alten bzw 1.034 Euro in den neuen Bundesländern eine Minderung, dh faktische Kürzung, des monatlichen Rentenbetrags um 5,29 Euro bzw 4,65 Euro. Bei der Klägerin beträgt der Abzug vom monatlichen Rentenbetrag wegen der geringeren Rentenhöhe 2,90 Euro. Im Hinblick darauf, dass sie neben der Altersrente eine weitere Rente erhält, ist ihre Gesamtbelastung durch die Gesetzesänderung indessen höher. Wird der Unterschiedsbetrag von 3,65 Euro monatlich bei der großen Witwenrente hinzugerechnet, so ergibt sich für sie ein Gesamtabzug in Höhe von 6,55 Euro. Die Folgen der veränderten Gesetzeslage sind für sich gesehen nicht derart gravierend, dass sie die von ihr betroffenen Personen in der GKV nicht tragen könnten. Der Senat hat in seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente vom (aaO, Umdruck RdNr 29 f) sogar eine Mehrbelastung des Rentenbetrags um 0,85 vH für zumutbar gehalten und zur Begründung darauf verwiesen, dass mit der Stabilisierung des Beitragssatzes und einer hieraus folgenden Belebung des Arbeitsmarkts die Finanzgrundlagen der Sozialversicherungssysteme auch im eigenen Interesse der Rentner erhalten würden, im solidarisch finanzierten Krankenversicherungssystem das Bestreben einer stärkeren Heranziehung von Rentnern zu Beiträgen als Folge gestiegener Leistungsaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und Bezieher geringer Renten über Ansprüche nach dem SGB XII gegen den Träger der Grundsicherung gegen ein zu starkes Absinken ihres Rentenniveaus geschützt seien. Die gleichen Erwägungen gelten hier. Soweit der Senat in der oben genannten Entscheidung auch ausgeführt hat, dass die Auswirkungen des geänderten § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nicht ansatzweise das Ausmaß erreichten, das eine vollständige Überbürdung des aus der Rente zu tragenden Beitrags zur GKV hätte, und damit zu erkennen gegeben hat, dass er hierin möglicherweise eine übermäßige Belastung sähe, liegt darin allerdings keine abschließende Festlegung. Insoweit lässt der Senat ausdrücklich offen, ob er die Grenzen des wegen der Notwendigkeit, rentenrechtliche Positionen im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs veränderten Bedingungen anzupassen, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl zuletzt , juris RdNr 53; ferner aaO, juris RdNr 84) nicht schon früher als überschritten ansieht, etwa dann, wenn der allgemeine Beitragssatz in der GKV sukzessive nennenswert weiter abgesenkt und der Beitragsanteil der Rentner erheblich weiter angehoben bzw der Anteil der Rentenversicherungsträger generell auf einem niedrigen Niveau festgeschrieben wird. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die Umverteilungen in der GKV auf der Leistungsseite gerade bei einer stärkeren Betonung des Äquivalenzprinzips, wie es die Revision befürwortet, derzeit immer noch zugunsten der Gruppe der Rentner wirken und dieser in der GKV beitragsrechtlich etwa erst dann eine systemwidrige besondere Last aufgelegt würde, wenn die Beitragseinnahmen aus dieser Gruppe die Leistungsaufwendungen für Rentner überstiegen (vgl aaO, RdNr 23, und vom , aaO, RdNr 39).
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung stellt der Verlust des in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger bis zum liegenden Vorteils auch im Kontext der Beitragserhöhungen der letzten Jahre, gemessen an Art 14 GG, keine Überforderung der Rentner dar. Vor dem Hintergrund der sich verändernden ökonomischen und demographischen Rahmenbedingungen und mit dem Ziel der Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der GKV hat der Gesetzgeber in den Jahren 2004 und 2005 bei Rentnern punktuell und situativ weitere Einnahmen in die Beitragsbemessung einbezogen sowie die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge von der Bruttorente erhöht und auf diese Weise den monatlichen Rentenzahlbetrag sukzessive gemindert. So wurde ab die Beitragslast der Rentner in der GKV durch Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge, auch auf Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, erhöht. Seit dem haben Rentner darüber hinaus die mit der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung verbundene Beitragslast in voller Höhe zu tragen. Ab schließlich werden die Krankenversicherungsbeiträge vom Rentenversicherungsträger nicht mehr hälftig finanziert. Soweit die Minderung der monatlichen Nettorente in den vergangenen Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast beruht, können die hierzu führenden Gesetzesänderungen im Rahmen einer auch kumulative Effekte einbeziehenden verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise nur teilweise herangezogen werden. Bei der Summierung auf den monatlichen Rentenzahlbetrag einwirkender Verschlechterungen und einer Bewertung dieses Ergebnisses am Maßstab des Art 14 GG darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und inwieweit der jeweilige "Einschnitt" in das Rentenniveau selbst (überhaupt) von Bedeutung für das Eigentumsrecht ist. Ist er eigentumsrechtlich irrelevant, muss er als zu berücksichtigender kumulativer Effekt außer Betracht bleiben. So erhöht beispielsweise die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge seit dem zwar den von den Rentnern zu erhebenden Krankenversicherungsbeitrag. Am Maßstab des Art 14 GG zu prüfen ist diese Verschlechterung jedoch nicht (vgl aaO, RdNr 26, und vom , aaO, RdNr 42). Verbleiben damit an im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht relevanten Verschlechterungen im Beitragsrecht für Rentner, weil sie eine Änderung der Regelungen über die Beitragstragung bewirken, nur die Überbürdung der zweiten Beitragshälfte in der sozialen Pflegeversicherung zum und die Einführung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags zum , so stellen diese zusammen die Legitimation des Systems der GKV verfassungsrechtlich noch nicht in Frage. Auch in der Summe senken diese beiden Maßnahmen das Rentenniveau typischerweise nicht derart ab, dass die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliert.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesetzesänderung für den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl , BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; zuletzt aaO, RdNr 70, stRspr). In gleicher Weise kann Art 3 Abs 1 GG verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl , BVerfGE 109, 96, 123, mwN = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).
Soweit die Neuregelungen die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags mit der Senkung des allgemeinen Beitragssatzes verknüpfen, kommen als Vergleichsgruppen einerseits solche Gruppen von Mitgliedern der GKV in Betracht, bei denen der Krankenversicherungsbeitrag bisher wie bei der Gruppe der Rentner paritätisch finanziert, dh von einem Arbeitgeber oder Dritten mitgetragen wurde und die durch die Gesetzesänderung ebenfalls belastet sind, andererseits solche, für die sich in der GKV beitragsrechtlich nichts verändert, weil sie entweder kraft Gesetzes von der Anwendung des § 241a SGB V ausgenommen oder aus anderen Gründen von der neuen Rechtslage nicht betroffen sind. Mit ersteren werden Personen wie die Klägerin gleich -, mit letzteren ungleich behandelt. Beides ist indes durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu (1) und (2)). Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden ist auch, dass Rentner mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus diesen Einnahmearten keine höheren Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen haben (dazu (3)).
(1) Soweit die von der Klägerin repräsentierten Personen als Konsequenz der Neuregelungen mit Mitgliedergruppen gleich gestellt werden, die wie sie eine faktische Beitragsmehrbelastung um 0,45 Beitragssatzpunkte hinzunehmen haben, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt.
Von der Mehrbelastung sind neben in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern vor allem versicherungspflichtige Beschäftigte betroffen, bei denen sich der Arbeitgeber bisher hälftig an der Tragung der Krankenversicherungsbeiträge beteiligt hat. Sollte, was der Senat aber hier nicht zu entscheiden braucht, § 241a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V auch auf Beitragssätze anzuwenden sein, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV durch die Krankenkassen, sondern der Berechnung von Beitragszuschüssen dienen (zweifelnd insoweit Jahn/Klose, aaO, § 241a RdNr 12), so wären zudem in der GKV freiwillig versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, und in der GKV freiwillig versicherte Rentner belastet. Die Neuregelungen führten für sie wegen eines geringeren Beitragszuschusses (vgl § 257 Abs 1 SGB V, § 106 Abs 1 und 2 SGB VI) zu einer Erhöhung der Beitragslast. Beitragsrechtlich verschlechtert hat sich die Situation schließlich für Rentner, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind (vgl § 39 Abs 3 Satz 1 und 4 iVm § 48 Abs 3 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) sowie selbstständige Künstler und Publizisten (vgl § 16 Abs 1 Künstlersozialversicherungsgesetz <KSVG>). Bezogen auf die Gesamtzahl der Mitglieder in der GKV im Jahr 2005 musste danach mit etwa 85 vH der überwiegende Teil der Mitglieder ab die zusätzliche Beitragsbelastung hinnehmen (vgl Minn, Die Ersatzkasse 2005, S 295). Insoweit wird die seit Jahrzehnten geltende paritätische Finanzierung der GKV zu Lasten dieser Versicherten nunmehr formal völlig aufgehoben.
Soweit die Revision im Rahmen ihrer Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes hauptsächlich geltend macht, krankenversicherungspflichtige Rentner würden gegenüber krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG benachteiligt, weil Rentner "für den erhöhten Beitrag keine entsprechende Gegenleistung in Form eines Krankengeldanspruchs erhalten, der nur den erwerbstätigen Versicherten zusteht", führt dieser Einwand von vornherein nicht zum Erfolg. Wie bereits erörtert (dazu oben 4. b) aa) (1)), trifft bereits die von der Revision hierbei zu Grunde gelegte Annahme nicht zu, wonach der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich an die Finanzierung des Krankengeldes gebunden ist.
Die Verschiebung der Beitragstragungslast verletzt nicht schon deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es dieser gebiete, dass in der GKV versicherungspflichtige Rentner Krankenversicherungsbeiträge aus ihrer Rente stets nur zur Hälfte tragen müssten. In seinen Urteilen vom (aaO, RdNr 13) und vom (aaO, RdNr 23) zur Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der GKV hat der Senat ausführlich, vor allem unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung in der KVdR dargelegt, dass sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Beitragslast der versicherten Rentner nicht höher sein dürfe als der sich nach dem halben Beitragssatz ergebende Betrag, aus Art 3 Abs 1 GG nicht herleiten lässt, und unterstützend darauf verwiesen, dass es einen solchen auch für Beschäftigte nicht gab und gibt. In seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente vom (aaO, Umdruck RdNr 37) hat der Senat diese Aussage auf den Bereich der sozialen Pflegeversicherung übertragen und ausgeführt, dass auch dort für Rentner ein Grundsatz hälftiger Beitragstragung verfassungsrechtlich nicht zur "Struktur des überkommenen Rechts" gehört. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rückführung des hälftigen Beitragsanteils der Rentenversicherungsträger von 50 % auf etwa 46,83 % am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen ist Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis mit den dargestellten Personengruppen gleich zu behandeln. Mit den zum in Kraft getretenen Neuregelungen sollten im Zuge einer Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau in der GKV und damit die Lohnnebenkosten gesenkt werden. Dieses Ziel einer Verminderung der Arbeitskosten und einer Entlastung von Arbeitgebern konnte naturgemäß nicht nur über eine Rückführung des Beitragsanteils bzw Beitragszuschusses der Arbeitgeber in der GKV bei Beschäftigten erreicht werden, sondern mittelbar - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch über eine Reduzierung der auf den Rentenversicherungsträgern ruhenden Beitragslast. Aus dem gleichen Grund hält die jetzige Verteilung der Beitragstragungslast bei Personen wie der Klägerin den Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG auch im Verhältnis zu Rentnern, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, sowie selbstständigen Künstlern und Publizisten, stand. Hinsichtlich des erstgenannten Personenkreises führt die Gesetzesänderung zu den gleichen Folgen wie im Fall der Klägerin. Hinsichtlich der nach dem KSVG Versicherungspflichtigen bewirkt sie für die hierzu Verpflichteten (vgl § 24 KSVG) eine Senkung der Umlage. Hinzu kommt schließlich, dass die Erstreckung des § 241a Abs 1 Satz 1 SGB V auf in der GKV versicherte Rentner generell auch durch den sachlichen Grund gerechtfertigt ist, diese Personengruppe im Hinblick auf das Solidaritätsprinzip wegen der auf sie entfallenden, gestiegenen Leistungsaufwendungen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 1, 140; BT-Drucks 15/1584 S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3) einkommensbezogen verstärkt an der Finanzierung der GKV zu beteiligen (vgl Urteil des Senats vom , aaO, Umdruck RdNr 30; ferner Urteile vom , aaO, RdNr 15, und vom , aaO, RdNr 30).
(2) Mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist auch, dass der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis im Vergleich zu anderen Mitgliedergruppen beitragsrechtlich ungleich behandelt wird.
Bezogen auf die Verhältnisse im Jahr 2005 ergab sich für etwa 15 vH der gesetzlich Krankenversicherten (vgl Minn, aaO, S 295) ab rechtlich keine zusätzliche Beitragsbelastung. Nach der für Bezieher von Arbeitslosengeld II geltenden Sonderregelung des § 241a Abs 2 SGB V sind diese kraft Gesetzes von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Mitglieder, die ihre Beiträge zur GKV ohne Beteiligung eines Arbeitgebers oder Dritten bisher in voller Höhe selbst getragen haben, werden durch die Neuregelungen nicht belastet, weil ihnen die Absenkung des allgemeinen oder eines hiervon abgeleiteten (vgl etwa § 245 SGB V) Beitragssatzes um 0,9 vH in voller Höhe zugute kommt. Hierzu gehören im Wesentlichen freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber, etwa Selbstständige, freiwillig Versicherte mit Beamten- oder beamtenähnlichem Status sowie Pensionäre, Studenten, Praktikanten usw. Ebenfalls nicht belastet werden Mitglieder der GKV, die keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten haben, weil der Arbeitgeber oder ein Dritter, ein Sozialleistungsträger, sie allein zu tragen oder zu übernehmen hat. Zu diesem Mitgliederkreis rechnen etwa zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn deren Arbeitsentgelt 325 Euro im Monat nicht übersteigt (vgl § 20 Abs 3 SGB IV), geringfügig Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, behinderte Menschen (vgl insoweit jeweils § 251 SGB V), ferner freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger usw. Nicht zum Tragen kommt der Zusatzbeitrag schließlich bei mitversicherten Familienangehörigen.
Der Gesetzgeber war am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht verpflichtet, Personen wie die Klägerin mit diesen Mitgliedergruppen, für die sich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nicht ändert, wirtschaftlich gleich zu behandeln, weil das mit dem GMG und dem AnpassungsG verfolgte Ziel einer Entlastung von Arbeitgebern bei diesen nicht erreicht werden konnte oder sollte. Das Ziel einer Senkung der Lohnnebenkosten kann nicht erreicht werden, wo - wie bei den meisten der genannten Vergleichsgruppen - ein Arbeitgeber nicht vorhanden ist und die Versicherten oder Dritten seit jeher Krankenversicherungsbeiträge allein zu tragen oder zu übernehmen haben. Soweit Beiträge zur GKV ausnahmsweise vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, bei geringverdienenden Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten, werden diese Personengruppen von einer Mehrbelastung aus den gleichen Gründen verschont und erfährt der Arbeitgeber aus den gleichen Gründen keine Entlastung, aus denen die alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers angeordnet ist. Im Verhältnis zu geringverdienenden Auszubildenden ist die Differenzierung durch deren soziale Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt, im Verhältnis zu geringfügig Beschäftigten durch die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung ihres Arbeitgebers und das Ziel, Wettbewerbsneutralität zwischen den Arbeitgebern herzustellen (vgl hierzu Urteil des Senats vom , B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr 2 RdNr 27). Hinter der Privilegierung mitversicherter Familienangehöriger steht als rechtfertigender Grund, dass die Beitragsfreiheit Familienversicherter eine von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende (vgl , BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 29) Folge des Familienlastenausgleichs in der GKV ist.
Soweit Personen wie die Klägerin aufgrund des für sie geltenden niedrigen allgemeinen Beitragssatzes durch die Neuregelungen relativ stark belastet werden (vgl dazu oben RdNr 17), begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war bei Einführung des zusätzlichen Beitrags nicht gehalten, die kassenindividuellen Besonderheiten nachzubilden und alle Versicherten relativ zum bisherigen individuellen Beitragssatz gleichmäßig zusätzlich zu belasten.
(3) Keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz stellt schließlich dar, dass sich Krankenversicherungsbeiträge auf die Einnahmearten Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen nicht erhöhen.
Aus der Sicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises führen die Neuregelungen zu einer Privilegierung dieser Einkunftsarten gegenüber der Einkunftsart Rente. Für die aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, zu bemessenden Krankenversicherungsbeiträge gelten nach § 248 Satz 1 iVm § 247 Abs 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz und der zusätzliche Beitragssatz. Weil die Beiträge hieraus vom Versicherten allein zu tragen sind, bleibt die Beitragshöhe unverändert. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG jedoch nicht zu beanstanden, weil das Ziel einer Senkung von Arbeitskosten mit einer Erhöhung der auf diesen Einkunftsarten ruhenden Beitragslast nicht erreicht werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 461 Nr. 10
EAAAC-61409