Im Bereich der Ansparrücklage getroffene Regelung zur Anerkennung von Mitunternehmerschaften als „Existenzgründer” nicht verfassungswidrig
Leitsatz
Dass eine Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Ansparrücklage bereits dann nicht als Existenzgründer gilt, wenn nur einer
der Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Gewinneinkünfte erzielt hat, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG (im Streitfall: 1996 von Ehegatten gegründete zahnärztliche Gemeinschaftspraxis keine „Existenzgründerin”,
wenn der Ehemann bei seinem Eintritt ins Berufsleben im Jahr 1995 zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Zahnarzt
betrieben hat).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1865 Nr. 23 LAAAC-61317
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