2. Der im
KraftStG nicht geregelt Begriff des PKW
richtet sich gem.
§ 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; dabei
kommt es auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz durch die
Verkehrsbehörden als PKW oder anderes Fahrzeug nicht an.
3. Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F.
der Richtlinie 2001/116/EG enthält keine Bestimmung über die
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Kfz in die Klasse PKW, so dass
insoweit das nationale Recht für die verkehrsrechtliche Einstufung eines
Kfz maßgebend ist (Anschluss an
,
BFHE 213, 281,
BStBl 2006 II S. 721).
4. Als PKW im
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne gilt nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG i. V. mit
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG
ein Kfz, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr
als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und
bestimmt ist.
5. Ein Mehrzweckfahrzeug gilt nach
§ 2 Abs. 2a KraftStG
entgegen Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG auch dann als
PKW, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche
größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des
Fahrzeugs.
6. Durch die Änderung des
KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab
ist ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht zu
erkennen, da diese nur eine gesetzgeberische Klarstellung der Rechtslage
darstellt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1986 Nr. 24 RAAAC-61315
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