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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 V 1/07 EFG 2007 S. 1986 Nr. 24

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, KraftStG § 2 Abs. 2a, KraftStG § 2 Abs. 2c, KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 8 Nr. 2, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4, StVZO § 23 Abs. 6a, PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, Richtlinie 70/156/EWG Anhang II Abschn. C Nr. 1

Besteuerung von Kombinationskraftwagen

Leitsatz

1. Es kann dahinstehen, ob nach ersatzloser Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG erfolgt.

2. Der im KraftStG nicht geregelt Begriff des PKW richtet sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; dabei kommt es auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz durch die Verkehrsbehörden als PKW oder anderes Fahrzeug nicht an.

3. Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG enthält keine Bestimmung über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Kfz in die Klasse PKW, so dass insoweit das nationale Recht für die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz maßgebend ist (Anschluss an , BFHE 213, 281, BStBl 2006 II S. 721).

4. Als PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG i. V. mit § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG ein Kfz, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt ist.

5. Ein Mehrzweckfahrzeug gilt nach § 2 Abs. 2a KraftStG entgegen Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG auch dann als PKW, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

6. Durch die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab ist ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht zu erkennen, da diese nur eine gesetzgeberische Klarstellung der Rechtslage darstellt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1986 Nr. 24
RAAAC-61315

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