Eigenheimzulagenrechtlicher „Altbau” bei Erwerb eines vor mehr als zwei Jahren fertiggestellten Musterhauses
Leitsatz
1. Auch ein im Rahmen einer Fertighausausstellung errichtetes, unterkellertes Musterhaus gilt eigenheimzulagenrechtlich zu
dem Zeitpunkt als „fertiggestellt”, in dem es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist. Eine Wohnung ist
regelmäßig bezugsfertig, wenn Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären
Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht.
2. Wird das Musterhaus nach einer eigengewerblichen Nutzung durch den Hersteller als Musterhauswohnung nicht im Jahr der Fertigstellung
oder dem Folgejahr, sondern erst in einem späteren Jahr verkauft, liegt aus Sicht des Erwerbers kein Neubau i.S. von § 9 Abs.
2 Satz 1 EigZulG, sondern ein nur niedriger geförderter „Altbau” i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigzulG vor. Dass zunächst nur
eine Baugenehmigung als Musterhauswohnung erteilt worden war und das Musterhaus erst nach Schließung der Musterhausausstellung
in ein Wohnhaus umgewidmet wurde, ist insoweit unerheblich.
Fundstelle(n): HAAAC-61314
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