Steuerfreiheit einer den tatsächlichen Aufwand des Vorsitzenden eines Abwasserzweckverbands offenbar übersteigenden Aufwandsentschädigung
Keine entsprechende Anwendung der Regelung für ehrenamtliche Bürgermeister
Leitsatz
1. Bei einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 12.972 Euro im Kalenderjahr ist davon auszugehen, dass diese die Höhe des tatsächlich
erwachsenen Aufwands des Vorsitzenden eines Abwasserzweckverbands offenbar übersteigt und auch Verdienstausfall oder Zeitverlust
entgolten wurde, wenn der Steuerpflichtige hierzu trotz Aufforderung keine Angaben macht.
2. Für die Schätzung der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen darf auf Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. R 13 Abs. 3
LStR enthält insoweit Schätzungen, die auf einer zutreffenden Verwaltungserfahrung beruhen und deren Heranziehung für die
Bestimmung des steuerfreien Teils der Entschädigung nicht zu beanstanden ist.
3. Die Tätigkeit eines Vorsitzenden eines Abwasserzweckverbands ist derjenigen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht vergleichbar.
Eine entsprechende Anwendung der ehrenamtlichen Bürgermeistern im Land Sachsen-Anhalt gemäß Erlass vom , Az. 42-S2121-10,
gewährten steuerfreien Pauschale kommt daher nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1853 Nr. 23 XAAAC-61313
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