Eigenheimzulagenrechtlicher „Altbau” oder „Neubau” nach grundlegender Sanierung eines alten Wohnhauses und Teilung einer Großwohnung
in nunmehr zwei Wohnungen
Leitsatz
1. Die Sanierung eines ursprünglich mit fünf Wohnungen hergestellten Altbaus führt auch dann eigenheimzulagenrechtlich nicht
nur zur Herstellung eines „Neubaus”, wenn das Gebäude zwar zwischenzeitlich zu gewerblichen Zwecken sowie als Bürogebäude
genutzt worden ist, bevor es nunmehr wieder zu Wohnzwecken umgewidmet wurde, und wenn bei der Sanierung durch die Beseitigung
von Treppenhäusern zusätzliche Wohnfläche geschaffen worden ist, wenn aber bei der Instandsetzung sowohl die Fundamente als
auch die tragenden Innen- und Außenwände des bisherigen Gebäudes in ihrer Funktion belassen wurden.
2. Auch wenn durch die Teilung einer Wohnung in einem Altbau zwei oder mehrere neue Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne
geschaffen werden können, tritt eigenheimzulagenrechtlich eine der neuen Wohnungen mit der Folge an die Stelle der zuvor vorhandenen
Wohnung, dass sie nicht als Neubau, sondern nur als Altbau i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gefördert werden kann.
3. Wurde die bisher in einem Altbau vorhandene große Wohnung, die sich über Vorderhaus und einen Seitenflügel erstreckte,
in zwei Wohnungen umgebaut und geteilt, so gilt jedenfalls dann diejenige Wohnung als die alte Wohnung im Sinne von § 9 Abs.
2 Satz 2 EigZulG, in der sich vor der Teilung Toiletten, Bad und die Küche der ungeteilten Wohnung befunden haben, wenn in
der anderen durch die Teilung neu entstandenen Wohnung erstmals bei der Sanierung Bad, Küche und Toilette eingebaut worden
sind.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1849 Nr. 23 DAAAC-61311
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