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StuB 20/2007 S. 785

Körperschaftsteuer | Voraussetzungen für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im „Leg-ein-hol-zurück-Verfahren”

Eine Gewinnausschüttung i. S. des § 27 Abs. 1 KStG a. F. liegt nach dem rkr. NWB EAAAC-33600 (EFG 2007 S. 613; Revision als unbegründet zurückgewiesen: NWB KAAAC-53680, n. v.) auch dann vor, wenn die zur Ausschüttung erforderliche Auflösung der Kapitalrücklage nicht zugunsten des Bilanzgewinnes aufgelöst, sondern unmittelbar mit der Ausschüttung verrechnet wird. Ein Gewinnverteilungsbeschluss ist bereits dann wirksam, wenn S. 786er auf einem formlos genehmigten Jahresabschluss beruht (Bezug: § 27 Abs. 1 und 3 KStG a. F.; §§ 29 ff. GmbHG).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin ist eine Organgesellschaft, die über einen Gewinn aus vororganschaftlicher Zeit verfügte. Insoweit wies sie in ihrem EK 45 auf den 1.1. und einen Betrag i. H. von rund 432.000 DM aus. Mitte Dez...