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Kosten für Privatgutachten nicht erstattungsfähig
Im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 7 BewG (jetzt: § 138 Abs. 4 BewG) ist eine Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten nicht vorgesehen. Der Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert nach § 146 Abs. 2 BewG obliegt dem Steuerpflichtigen. Mit diesem Regelungswerk verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, das komplizierte und verwaltungsaufwendige Verfahren zur Feststellung des Grundstückswertes zu vereinfachen. Wem die Verpflichtung auferlegt worden ist, einen Nachweis zu führen und wer noch dazu in der Wahl seiner Nachweismittel frei ist, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die jeweils andere Prozesspartei die dafür aufgewandten Kosten trägt.