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FG Hessen 11.05.2007 2 K 3871/06, NWB direkt 43/2007 S. 5

Ursächlichkeit der Behinderung für Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kinds zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im Behindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 % oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheint. Ist das Kind trotz seiner Behinderung aufgrund höherer Einkünfte und Bezüge in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, liegt keine Behinderung vor, die zur Kindergeldzahlung berechtigt. Weder der Umstand, dass das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat noch die Tatsache, dass sie Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfü...