OFD Hannover - S 7106 - 171 - StO 172

Abfallentsorgung

1. Übertragung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten auf Dritte nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

a) Zivilrechtliche Grundlage

Die Abfallbeseitigung ist nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ( BGBl 1994 I S. 2705, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom , BGBl 2006 I S. 2819) gesetzliche Pflichtaufgabe der Städte und Landkreise als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger. Grundsätzlich haben diese die Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen selbst zu beseitigen.

Die Pflicht zur Entsorgung der Abfälle aus Privathaushalten ist nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG eine nicht übertragbare Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Entsorgungsträger). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann er sich eines privaten Dritten (Entsorgungsunternehmen) bedienen, ohne die Verpflichtung jedoch auf diesen übertragen zu können.

Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen besteht nach §§ 15 Abs. 2, 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG die Möglichkeit, die Entsorgungspflicht selbst mit befreiender Wirkung auf einen fremden Dritten zu übertragen (durch Verwaltungsakt, Übertragungsbescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt. In der Regel wird der Dritte lediglich mit der Entsorgung beauftragt.

b) Umsatzsteuerliche Behandlung

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung verweist die OFD auf Abschn. 23 Abs. 3 UStR 2005 und das BStBl 1990 I 1991 S. 81.

Demnach ist für die Beurteilung, ob das Entsorgungsunternehmen seine Leistung an den Entsorgungsträger oder direkt an die Bürger/Abfallerzeuger erbringt, unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung sein Auftreten nach außen entscheidend.

• Auftreten als Erfüllungsgehilfe

Tritt das Entsorgungsunternehmen nach außen als Erfüllungsgehilfe des Entsorgungsträgers auf und wird es nur mit der Durchführung der Entsorgung beauftragt, erbringt das Unternehmen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers. Dieser ist mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leistung der Abfallbeseitigung wird vom Entsorgungsträger an den Bürger erbracht (s. auch Abschn. 23 Abs. 3 Satz 4 UStR 2005 und .

Handelt es sich um wertstoffhaltige Abfälle, gilt Folgendes:

Die Verfügungsmacht an den Abfällen geht von den Haushalten auf die Entsorgungsträger über (§ 13 KRW-/AbfG). Werden private Entsorgungsunternehmen eingeschaltet, liefern die Träger die Abfälle aus ihrem Hoheitsbereich an die Unternehmen weiter. Es liegt dann ein tauschähnlicher Umsatz vor (sonstige Leistung Abfallbeseitigung inklusive Sammlung etc. der Unternehmer, Lieferung von Abfall gegebenenfalls zuzüglich Baraufgabe der Träger).

Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige Entsorgungsleistung der privaten Entsorgungsunternehmen an den Entsorgungsträger ist der Wert des Abfalls zuzüglich einer gegebenenfalls vorhandenen Baraufgabe. Als Wert des Abfalls können dessen Vermarktungserlöse herangezogen werden. Der Entsorgungsträger erbringt mit den Lieferungen des werthaltigen Abfalls keine steuerbaren Leistungen, da diese im Rahmen seines hoheitlichen Bereichs erfolgen.

• Auftreten in eigenem Namen

Tritt das Entsorgungsunternehmen gegenüber dem Bürger/Abfallerzeuger in eigenem Namen auf, wird die steuerbare und steuerpflichtige Entsorgungsleistung direkt von diesem an den Bürger erbracht (vgl. Abschn. 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStR 2005 und ). Der Abfallerzeuger ist als Empfänger der Entsorgungsleistung unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Erhält das Entsorgungsunternehmen neben den Entgelten der Bürger weitere Zahlungen von den Hoheitsträgern, sind diese ebenfalls als Entgelt zu beurteilen. Das Leistungsverhältnis zwischen Unternehmer und Hoheitsträger entfällt nicht.

Eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Entsorgungsunternehmer und Bürger liegt auch vor, wenn der Entsorgungsträger nach §§ 15 Abs. 2, 16, 17 und 18 KrW-/AbfG seine Entsorgungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Hausmüll auf das Unternehmen überträgt (und dieses nicht lediglich mit der Durchführung beauftragt).

Ändert ein Landkreis lediglich seine Abfallentsorgungssatzung, ergeben sich noch keine Veränderungen der Verantwortlichkeiten gegenüber dem Abfallerzeuger. Entsorgungsunternehmen erbringen in einem derartigen Fall als Erfüllungsgehilfen ihre Leistungen an den Entsorgungsträger. Hat ein Entsorgungsunternehmer in Unkenntnis der Rechtslage Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis an einen (gewerblichen) Abfallerzeuger erteilt, gilt Folgendes:

  • Der Abfallerzeuger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er keine Leistung eines anderen Unternehmers bezogen hat (tatsächlich Leistender war der Entsorgungsträger).

  • Das Entsorgungsunternehmen schuldet die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, da es die abgerechnete Leistung nicht erbracht hat. Eine Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen ist unter den Voraussetzungen des A 190d Abs. 3 und 4 UStR 2005 jedoch grundsätzlich gegeben.

2. Vereinssammlungen

Häufig werden Vereine dergestalt in die Abfallentsorgung eingebunden, dass sie Wertstoffe (z. B. Altpapier) einsammeln und bei den Entsorgungsunternehmen anliefern oder in bereitgestellte Container abladen.

Für diese Sammlungen erhalten die Vereine einen Mindestpreis, ggf. zuzüglich einer mengenabhängigen Vergütung, die ihnen entweder der Entsorgungsträger oder das Entsorgungsunternehmen ausbezahlt. Übernimmt das Entsorgungsunternehmen die Abrechnung mit den Vereinen, berechnet es die Zahlungen an den Entsorgungsträger weiter. Zwischen dem Verein und dem Entsorgungsunternehmen bestehen auch in dem Fall keine vertraglichen Beziehungen.

Die Vereine erbringen mit der Sammlung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den Entsorgungsträger (vgl.  –, EFG 1998 S. 1364), sie sind nicht Abnehmer oder Lieferer der Wertstoffe. Die Vereine werden damit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftbetriebs tätig, ihre Vergütungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Erhalten sie die Vergütungen von den privaten Entsorgungsunternehmern, liegt insoweit ein abgekürzter Zahlungsweg vor. Es handelt sich bei dem Unternehmer lediglich um durchlaufende Posten.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Einzelfall abweichende Vereinbarungen auch eine abweichende Behandlung rechtfertigen.

3. Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Dualen System („Der Grüne Punkt”)

Die Verantwortung für die Rücknahme und Wiederverwendung gebrauchter. Verkaufsverpackungen obliegt grundsätzlich den Herstellern und Vertreibern. Das Sammeln, Sortieren und Verwerten der Wertstoffe ist damit eine privatwirtschaftliche Aufgabe. Nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV vom , BGBl. I S. 2379) können sich die Verantwortlichen (um ihrer Verpflichtung gerecht zu werden) an einem System beteiligen, das eine flächendeckende Abholung der Verpackungen sicherstellt. Sie nutzen dazu die Duale System Deutschland GmbH (DSD).

Übernimmt eine entsorgungspflichtige Körperschaft (z. B. Landkreis, Gemeinde) aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen Aufgaben der DSD, wird sie damit wirtschaftlich tätig (vgl. Richtlinie 10 Abs. 6 Satz 6 KStR 2004). Das gilt beispielsweise auch für Leistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder Verbraucherberatung. Unter den übrigen Voraussetzungen der Richtlinie 6 KStR 2004 liegt damit ein Betrieb gewerblicher Art vor. Die Leistungen der Körperschaft unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

Die Körperschaft ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die mit den vorbezeichneten Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Soweit hierfür auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme zurückgegriffen wird, die daneben zu anderen Zwecken im hoheitlichen Bereich verwendet werden (z. B. Mitbenutzung von der öffentlichen Müllabfuhr dienenden Einrichtungen), ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versagen ist, weil bezogene Leistungen der nichtunternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind. Der Vorsteuerabzug kommt auch in Betracht, soweit die Körperschaft einheitliche Gegenstände (z. B. Gebäude, Fahrzeuge), die nach ihrer tatsächlichen Verwendung sowohl dem unternehmerischen als auch dem nichtunternehmerischen Bereich dienen, zulässigerweise dem Unternehmensbereich zugeordnet hat.

In diesem Fall liegt hinsichtlich der Nutzung für den hoheitlichen Bereich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor.

OFD Hannover v. - S 7106 - 171 - StO 172

Fundstelle(n):
UR 2008 S. 317 Nr. 8
AAAAC-60810