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BGH 19.06.2007 X ZR 61/06, NWB 43/2007 S. 335

Reiserecht | Haftung des Pauschalreiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Leistung in eigener Verantwortung erweckt hat ( NWB GAAAC-52157). Im konkreten Fall ließen Begrüßungsmappe und Werbepapiere nach Ansicht aller Instanzen den Schluss zu, dass der Reiseveranstalter auch für einen Tagesausflug im Reiseland außerhalb des eigenen Angebots die Verantwortung trage. Daher musste er für Unfallschäden der Reisenden bei einer zusätzlichen Bustour aufkommen (§§ 651a, 651f BGB).