Umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen durch Krankenhäuser
Bezug:
Es war zweifelhaft, ob und inwieweit Umsätze für ärztliche Leistungen von Krankenhäusern, die nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen können, der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG unterliegen.
Der BFH hat zur Abgrenzung dieser beiden Vorschriften in seinem bisher amtlich nicht veröffentlichten (BFH-NV 2004 S. 1051), zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der ärztlichen Heilbehandlung durch Krankenhäuser Folgendes ausgeführt:
1 Gesetzliche Voraussetzungen
1.1 Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei.
1.2 Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
2 Mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Umsätze
Die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG erfasst alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus nötig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung. Auf diese Umsätze findet die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 grundsätzlich keine Anwendung (Ausnahmen siehe unter Tz. 3 und 4).
Ein Krankenhaus übt keine Tätigkeit als Arzt i. S. des § 4 Nr. 14 UStG aus. Es erbringt vielmehr mit Hilfe seines gesamten Personals (z. B. Ärzten, Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Laboranten und Physiotherapeuten) und seiner medizinischen Ausrüstung Behandlungsleistungen, die nicht als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG subsummiert werden können.
3 Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses
Leistungen eines Arztes sind nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass auch die von Ärzten betriebenen privaten Krankenhäuser – ebenso wie die übrigen Krankenhäuser – von der Umsatzsteuer nur dann befreit sind, wenn sie die in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
4 Ärztliche Leistungen
Unter ärztliche Leistungen sind nur solche Leistungen der Ärzte zu verstehen, die nicht vom Krankenhaus gegenüber den Patienten erbracht werden. Ärztliche Leistungen von Krankenhausärzten sind dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn die Ärzte selbst liquidationsberechtigt sind. Insoweit handelt es sich dann um Leistungen der Ärzte selbst und nicht um Leistungen des Krankenhauses. Dies gilt sowohl für die ein Krankenhaus betreibenden Ärzte (Tz. 3) als auch für sonstige an dem Krankenhaus tätige Ärzte.
5 Krankenhausambulanzen
Für ambulante Leistungen einer Krankenhausambulanz ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht zu gewähren. Derartige Leistungen können nur nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei sein, sofern das Krankenhaus die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt.
6 Zusammenfassung
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Leistungen | § 4 Nr. 14 | § 4 Nr. 16 Bst. b |
Mit dem Krankenhaus eng verbundene Umsätze | ||
(ärztl. Behandlung, Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Unterkunft und Verpflegung) | X | |
wenn Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt | ||
wenn Voraussetzungen des § 67 AO nicht erfüllt | – | – |
X | ||
wenn Voraussetzungen des § 67 AO nicht erfüllt | – | – |
Ärztliche Leistungen (wenn Arzt selbst liquidationsberechtigt) | X | |
Krankenhausambulanzen | X |
Die ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
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