Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 4501/6

Grunderwerbsteuer;
Steuerfreiheit von nach § 1 Abs. 2a sowie Abs. 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgängen bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft

Tz. 10 des gleich lautenden Ländererlasses vom (BStBl 2003 I, S. 271) in der durch geänderten Fassung;

Der (BStBl 2007 II, S. 409) entschieden, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Gesellschafterwechsel bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sind. Der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steht danach nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2a GrEStG den Grundstücksübergang fingiert, während der Schenkungsteuer die freigebige Zuwendung der Gesellschaftsanteile an die Erwerber unterliegt. Denn Zweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs – trotz unterschiedlicher rechtstechnischer Anknüpfungspunkte – mit Grunderwerbsteuer einerseits und Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer andererseits zu vermeiden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder führt diese Rechtsprechung zu folgenden Erlassänderungen:

  1. Der zur Ergänzung der Tz. 10 des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 und StÄndG 2001 vom (BStBl 2003 I, S. 271) ergangene Erlass vom – 3 – S 4501/6 – wird ersatzlos aufgehoben.

  2. Im Erlass vom – 3 – S 4505/18 – zur Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG werden die Ausführungen zur Nichtanwendung der personenbezogenen Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4 GrEStG bei Kapitalgesellschaften – vgl. Buchstabe a) Absatz 3 – und in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften – vgl. Buchstabe b) Absatz 3 – gestrichen.

Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4501/6

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
ZAAAC-60589