BFH Beschluss v. - I B 162/06

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach der Feststellung der Erledigung der Hauptsache

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein finanzgerichtliches Verfahren fortzusetzen ist.

Nach dem Abschluss einer Außenprüfung ergingen gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, geänderte Steuerfestsetzungen. Im finanzgerichtlichen Verfahren kam es zum Abschluss einer „tatsächlichen Verständigung"; die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ). Unter dem hat die Klägerin angeregt, die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder zu eröffnen. Unter dem ergingen Änderungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) unter Hinweis auf die „tatsächliche Verständigung”. Am hat die Klägerin den Antrag auf Wiederaufnahme des zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen . geführten Verfahrens zurückgenommen. Unter dem hat die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, da ihre Erklärungen zur tatsächlichen Verständigung, zur Erledigung des Rechtsstreits sowie zur Beschränkung der Klage nichtig gewesen seien (Hinweis auf § 123 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB— und § 138 i.V.m. § 139 BGB); die Körperschaftsteuer sei entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen festzusetzen, hilfsweise sei das FA zu verpflichten, das den Änderungsbescheiden zugrunde liegende zu versteuernde Einkommen der Klägerin zu mindern.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat durch Urteil vom 13 K 2508/06 festgestellt, dass das Verfahren . durch übereinstimmende Erledigungserklärung abgeschlossen ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils wurde durch Beschluss vom abgelehnt.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Körperschaftsteuer 1993 zurückgenommen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. , BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

b) Die Beschwerdebegründung der Klägerin stellt als klärungsbedürftig die Rechtsfrage heraus, ob es durch die Einheit der Rechtsordnung geboten ist, die von ihr angenommenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe bei der Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit einer Prozesserklärung bzw. einer Erklärung zu einer „tatsächlichen Verständigung” zu beachten, um einen Wertungswiderspruch zum Straf- und Verfassungsrecht zu vermeiden. In der auch vom FG herangezogenen Rechtsprechung des BFH ist allerdings geklärt, dass eine Erledigungserklärung bei übereinstimmender Abgabe als prozessuale Bewirkungshandlung die Prozesslage unmittelbar beeinflusst (z.B. , BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888) und übereinstimmende Erledigungserklärungen nur widerruflich sind, wenn ein Restitutionsgrund i.S. des § 580 ZPO vorliegt (z.B. , BFH/NV 2003, 1060, m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander. Damit ist eine Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse nicht dargelegt.

2. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Darüber hinaus ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. , BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Mit dem Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des , Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 379) ist eine Divergenz schon aus dem Grunde nicht ausreichend dargelegt, da es an einer Identität der entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt. Im Rechtsstreit des FG Hamburg ging es um die Frage der Bindung an eine „tatsächliche Verständigung” im Steuerfestsetzungsverfahren, wobei die Bindung infolge Anfechtung hätte entfallen sein können. Im Streitfall hingegen geht es um die Bindung an eine (übereinstimmend) abgegebene Prozesserklärung, die den Prozess unmittelbar gestaltet hat (siehe 1.b der Gründe).

3. a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung —ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (z.B. , BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

b) Indem das FG die von der Klägerin behaupteten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe nicht näher erörtert hat, wurde der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, da es auf diese Gründe bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Prozesshandlung nicht ankam. Da insoweit aber wiederum das Vorliegen von Restitutionsgründen (§ 580 ZPO) zu prüfen war (siehe 1.b der Gründe), hat das FG entgegen der Ansicht der Klägerin seine Entscheidung nicht auf einen von der Klägerin im dort anhängigen Verfahren nicht gestellten Wiederaufnahmeantrag gestützt. Dem FG-Urteil kann damit auch nicht entgegengehalten werden, dass es an einer Begründung (§ 119 Nr. 6 FGO) fehle.

Fundstelle(n):
UAAAC-60517