Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 3, ZPO § 251
Instanzenzug:
Gründe
Die Anordnung der Verfahrensruhe beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
1. In dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer ist unter anderem streitig, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG— i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen —Alterseinkünftegesetz/AltEinkG— vom , BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Der angerufene Senat hat diese Frage zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur beschränkt eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673). Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07). Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. , BStBl I 2007, 535). Im Hinblick darauf hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren —wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt— bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 325/07 ruhen zu lassen. Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893; vom IX B 111/04, BFH/NV 2006, 1325).
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich bei der Anordnung der Verfahrensruhe um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. , BFH/NV 2006, 1505; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2290 Nr. 12
WAAAC-60512