Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Borna 4 C 1691/05 vom LG Leipzig 12 T 234/07 vom
Gründe
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512).
Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Fundstelle(n):
MAAAC-60430
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein