Berechnung der Überversorgung und Abgrenzung zur vGA bei Pensionszusagen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung für Pensionsverpflichtungen.
Eine Überversorgung wird typisierend angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus
der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Bemessungsgrundlage dafür, ob der Geschäftsführer infolge der ihm zugesagten Anwartschaft überversorgt ist, ist immer nur
der tatsächliche Aktivlohn. Hat ein Geschäftsführer auf Gehaltsbestandteile verzichtet, stellen diese keinen Aktivlohn dar.
Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann eine vGA sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 90 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 358 EAAAC-60356
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