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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 V 49/06 EFG 2008 S. 137 Nr. 2

Gesetze: FGO § 68FGO § 69EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG § 37 Abs. 3 S. 2EStG § 37 Abs. 5 S. 1

Auslegung eines Antrags auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids bei Erlass des Jahressteuerbescheids

Berücksichtigung der Kosten eines Umzugs wegen Krankheit oder Behinderung

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Leibrenten

Leitsatz

1. Mit Erlass des Jahressteuerbescheids entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids.

2. Ein Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids ist rechtsschutzgewährend als statthafter Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids auszulegen, wenn dieser nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Hauptsachverfahrens wurde.

3. Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung sind die Höhe der Aufwendungen für einen Umzug sowie die zwingende Erforderlichkeit des Umzugs aufgrund der Behinderung durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen.

4. Die Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a EStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 137 Nr. 2
LAAAC-60345

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