Keine notwendige Beiladung der Tochtergesellschaft zum Rechtsstreit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
Zivilrechtliche Wirksamkeit und Eintragungspflicht eines Ergebnisabführungsvertrages
Leitsatz
1. Bei einem Streit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Tochtergesellschaft nicht notwendig
beizuladen.
2. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Fassung vom ist dahingehend zu verstehen, dass sich das Erfordernis eines
zivilrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrags nur auf das Jahr der erstmaligen Geltung und damit auf den Beginn der
steuerlichen Organschaft bezieht; d.h. die steuerliche Organschaft ist nur dann in dem Jahr, in dem sie erstmalig durchgeführt
werden soll, steuerlich anzuerkennen, wenn sie spätestens bis zum Ende des Folgejahrs zivilrechtlich wirksam wird.
3. Die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister.
4. Wird die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages auf die steuerliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren zivilrechtlich
mangels Eintragung im Handelsregister nicht wirksam, kann die Organschaft steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2008 S. 943 DStRE 2008 S. 355 Nr. 6 EFG 2007 S. 1897 Nr. 23 QAAAC-60339
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