Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer strafbefreienden
Erklärung
Leitsatz
1.
§ 1 StraBEG
setzt eine bis einschließlich vollendete Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit voraus. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach
§ 30 ErbStG ist
keine Steuerordnungswidrigkeit.
2. Durch eine absichtlich
verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem
kann keine niedrigere Besteuerung nach
§ 1 Abs. 5
StraBEG erreicht werden, wenn das FA durch Anzeige des
Nachlassgerichts bereits Kenntnis von dem Erwerb hat. Das gleiche gilt, wenn
ein Steuerpflichtiger möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seinem
steuerlichen Berater vorsätzlich eine offensichtlich unzutreffende
Erbschaftsteuererklärung einreicht und hierdurch versucht, die steuerliche
Wirkung der strafbefreienden Erklärung zu Unrecht zu seinen Gunsten
auszunutzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2257 MAAAC-60336
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