Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule
Leitsatz
1. Landeszuschüsse für den Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatz- und Ergänzungsschule sind nicht nach § 3 Nr. 11 Satz
1 Alt. 1 EStG steuerfrei, wenn die Regelung zur Zuschussgewährung – wie in §§ 17 bis 19 PSchG BW – die Hilfsbedürftigkeit
des Schulträgers tatbestandlich nicht voraussetzt.
2. Auch eine Beihilfe gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 EStG setzt die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers voraus.
3. An den Träger einer Privatschule geleistete Landeszuschüsse sind keine „unmittelbare” Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11 Satz 1
Alt. 2 EStG, da sich nicht direkt an den in Ausbildung Befindlichen gewährt werden.
Fundstelle(n): IAAAC-60333
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