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FG München Urteil v. - 5 K 4013/04

Gesetze: EStG § 23 Abs. 3 S. 9, EStG § 10d Abs. 3, EStG § 10d Abs. 4, EStG § 52 Abs. 39 S. 7, AO § 169, AO § 181

Nachträgliche Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Anwendung des JStG 2007

Leitsatz

1. Mit dem JStG 2007 wurde das Verlustfeststellungsverfahren für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften konstitutiv eingeführt. Für zurückliegende Jahre ist nur dann eine gesonderte Feststellung vorgesehen, wenn die Feststellungsfrist am noch nicht abgelaufen war. Die Verwaltungspraxis, nach der entsprechend dem /00 auch im Falle des § 23 EStG den am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festzustellen war, hatte der BFH nicht gebilligt, sondern mit Urteil vom , IX R 21/04 festgestellt, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht vorgesehen war. Nach der alten Rechtslage war folglich über die Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in dem Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem verrechenbare positive Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt werden.

2. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Jahr 2000, für die mangels gesetzlicher Grundlage eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum nicht durchzuführen war, sind nach Inkrafttreten des JStG 2007 bei den zwar auch ohne gesetzliche Grundlage, aber entsprechend der Verwaltungspraxis erlassenen, noch nicht bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden auf den und zu erfassen, wenn der Steuerpflichtige die Verluste in seiner Einkommensteuererklärung 2000 nicht geltend gemacht, in offener Festsetzungsfrist aber beantragt hatte, für 2000 eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vorzunehmen, das FA dies nach der damals geltenden Rechtslage zu Recht abgelehnt und der Steuerpflichtige die dagegen erhobene Klage nach Ergehen des mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen hatte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAC-60332

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