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Steuerfreiheit des Übergangsgelds für Wahlbeamte
Das einem nicht wieder gewählten Bürgermeister gem. § 47 BeamtVG gewährte Übergangsgeld war nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei. Da die Tätigkeit als Wahlbeamter wirtschaftlich betrachtet eine befristete Beschäftigung darstellt, greift § 3 Nr. 10 EStG ebenso wie bei anderen befristeten Beschäftigungsverhältnissen nicht schon wegen Ablaufs der Beschäftigungsfrist ein.