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Rückforderung unberechtigter Eigenheimzulage analog § 37 Abs. 2 AO
§ 37 Abs. 2 AO gilt für die Eigenheimzulage entsprechend. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger, d. h. gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Bei Abtretung richtet sich der Rückforderungsanspruch regelmäßig gegen den Zessionar. Ausnahmsweise kann bei Sicherungsabtretung der Zedent als Leistungsempfänger angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.