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BFH 28.03.2007 IX R 37/05, NWB direkt 42/2007 S. 7

Beginn des Förderzeitraums

Bei Anschaffung einer Wohnung beginnt der Förderzeitraum gem. § 3 EigZulG im Jahr der Anschaffung unabhängig davon, ob in diesem Jahr tatsächlich Anschaffungskosten entrichtet wurden. Eine Wohnung ist i. S. des § 2 EigZulG mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums angeschafft. Weder schuldrechtliche Belastungs- und Veräußerungsverbote sowie Rückübertragungsverpflichtungen bei Verstoß hiergegen oder Rückforderungsrechte des Übertragenden gegen die Erben des Erwerbers noch die Bestellung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts zugunsten des Übertragenden führen dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Übertragenden verbleibt.