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Abschreibung für einen betrieblich genutzten Gebäudeanteil
Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, sind die Anschaffungskosten um die Absetzungen für Abnutzungen, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, zu mindern. Maßgebend für die weitere AfA ist der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als fiktive Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen.