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Einkommensteuer | Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsguts „Vertreterrecht”
Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht” (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des , BStBl 1989 II S. 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Dies hat der NWB DAAAC-59572 entschieden. – Anmerkung: Das vom Steuerpflichtigen entgeltlich erlangte sog. Vertreterrecht ist kein Geschäfts- oder Firmenwert, weil der Kapitaleinsatz bei dieser Betä...