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Abgabenordnung | Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener Schenkung
Erlangt das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, beginnt die Festsetzungsfrist nach dem NWB TAAAC-59571 mit Ablauf des Jahrs der Kenntniserlangung. – Anmerkung: Wenn das Finanzamt also nach Ablauf der dreijährigen Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen Nichtabgabe einer Schenkungsteuererklärung Kenntnis über den schenkungsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt erlangt, beginnt im Folgejahr die vierjährige Festsetzungsfrist. Ihr Beginn wird nicht (nochmals) dadurch um drei Jahre gehemmt, dass das Finanzamt vergeblich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.