Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnten Befangenheitsgesuchs
Gesetze: FGO § 51, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 sowie die Festsetzung von Zinsen und eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 1996. Nach seiner Auffassung war Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Der Kläger lehnte den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
In seinem klageabweisenden Urteil, das der abgelehnte Einzelrichter erließ, lehnte das Finanzgericht (FG) den Befangenheitsantrag als unzulässig ab, da er rechtsmissbräuchlich sei.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Sein Befangenheitsgesuch sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Einzelrichter habe daher den Befangenheitsantrag „nicht als unzulässig behandeln dürfen, so dass der Einzelrichter vor einer Entscheidung des zuständigen Senats” des FG über diesen Antrag „an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert” gewesen sei. Habe der Einzelrichter —wie hier— dennoch entschieden, liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhe.
II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger den Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.
Zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels gehören u.a. Ausführungen, inwiefern das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 48, 49, mit Nachweisen). Hieran fehlt es vorliegend.
In der Regel hat das FG über ein Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss —ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters— zu entscheiden (§ 51 FGO i.V.m. §§ 45, 46 der Zivilprozessordnung). Wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, muss kein besonderer Beschluss ergehen, sondern das FG kann im Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber mitentscheiden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463; vom V B 215/05, BFH/NV 2007, 249, unter II. 2.).
Zur schlüssigen Rüge, dass das FG zu Unrecht einen Fall von Rechtsmissbrauch angenommen habe und daher der Einzelrichter nicht selbst im Urteil darüber hätte befinden dürfen, gehört auch der Vortrag, das Befangenheitsgesuch sei begründet gewesen. Denn nur in diesem Fall kann die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen (vgl. , BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 2. a).
Der Kläger hat indes in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass sein Befangenheitsantrag begründet gewesen sei. Er hat sich auf Ausführungen dazu beschränkt, dass sein Befangenheitsgesuch nicht missbräuchlich gewesen sei. Die pauschale Behauptung, das Urteil könne auf der dennoch durch den Einzelrichter getroffenen Entscheidung beruhen, reicht nicht aus.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2319 Nr. 12
KAAAC-60072