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BFH Beschluss v. - II R 2/05

Mitwirkung bei Entscheidung über Protokollberichtigung

Gesetze: FGO § 94, ZPO § 164

Instanzenzug:

Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin hat den Antrag auf Protokollberichtigung durch Schriftsatz vom zurückgenommen. Da Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (BFH) X inzwischen in den Ruhestand versetzt wurde, kann er an dem Beschluss nicht mitwirken. Auch die übrigen Senatsmitglieder, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sind nicht zur Mitwirkung berufen, da sie das Protokoll nicht unterzeichnet haben (vgl. , BFH/NV 2002, 43).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2322 Nr. 12
HAAAC-60060