Vertretungszwang für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: FGO § 62a, FGO § 116 Abs. 3
Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 5 K 1051/05
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Die von ihr vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage wegen der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 wies dieses ab, ohne die Revision zuzulassen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 5 K 1051/05). Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übersandte die Prozessbevollmächtigte einen von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde. In dem von einem Vertreter der Prozessbevollmächtigten selbst unterschriebenen Begleitschreiben hieß es lediglich, die Übersendung der Stellungnahme erfolge im Auftrag der Klägerin.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich gemäß § 62a Abs. 1 FGO jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind gemäß § 62a Abs. 2 FGO ferner Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden. Dies gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom I B 103/01, BFH/NV 2002, 518, m.w.N.).
Hierbei muss der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen. Die Begründung muss von diesem selbst stammen (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 251). Daher genügt es nicht, wenn —wie im Streitfall— lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht nach § 62a FGO postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 518; BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 251).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-60051