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FG München Urteil v. - 14 K 3457/06

Gesetze: GemZT AV 3a GemZT AV 3b GemZT AV Anm. 3 zu Abschn. XVI GemZT AV Anm. 5B zu Kap. 84 GemZT AV Anm. 5E zu Kap. 84 Pos. 8520 Pos. 8521 Unterpos. 8471 70 Unterpos. 8471 90 GemZT AV Unterpos. 8527 1399

zollrechtliche Tarifierung von sog. X'-Drive Geräten als Multimediaplayer

Leitsatz

1. Multimediaplayer, die Töne, Bilder und Videos sowie Daten aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und von Speichermedien aufnehmen, aufzeichnen und wiedergeben können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe in Unterpos. 8521 9000 KN erfasst.

2. Geräte, die Rundfunksendungen empfangen, Töne digitalisiert abspeichern und wiedergeben sowie allgemein Daten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Speichermedien auf eine interne Festplatte aufzeichnen oder auslesen und über den USB-Anschluss mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen austauschen können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als Rundfunkgeräte kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät in der Unterpos. 8527 1399 KN erfasst.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-60019

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