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FG München Urteil v. - 14 K 1100/07

Gesetze: VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, VO Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2, VO Nr. 718/91 Art. 10 Abs. 3, TIR-Übereinkommen Art. 11, TIR-Übereinkommen Art. 21, TIR-Übereinkommen Art. 28, VO Nr. 1697/79 Art. 2, VO Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2, VO Nr. 1593/91 Art. 2 Abs. 1

Steuerentstehung und Zuständigkeit zur Steuererhebung im Carnet-TIR Verfahren

Leitsatz

1. Im Carnet-TIR Verfahren nicht wiedergestellte Waren sind der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn sie ohne Mitwirkung einer Zollbehörde in den freien Verkehr entnommen worden sind.

2. Kann im Zeitpunkt der Abgabenerhebung der Ort der Zuwiderhandlung im Carnet-TIR Verfahren nicht festgestellt werden, ist der Staat für die Abgabenerhebung zuständig, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist.

3. Die Ausschlussfrist nach Art. 11 Abs. 1 TIR-Übereinkommen gilt nicht für die Geltendmachung der Abgaben gegenüber dem Carnet-TIR Inhaber.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAC-60012

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