BGH Beschluss v. - 3 StR 263/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 a; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 67 Abs. 1 aF; StGB § 67 Abs. 2 nF; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 nF; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1

Instanzenzug: LG Aurich vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, Raubes, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilungen in den Fällen II. 4. (versuchter Raub) und II. 5. (Raub mit Todesfolge) der Urteilsgründe.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den angegriffenen Fällen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann - vor allem wegen der festgestellten Therapiebereitschaft des Angeklagten - noch ausreichend deutlich entnommen werden, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 m. w. N.). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung.

Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei.

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl 2007 I Nr. 31, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dient.

Fundstelle(n):
XAAAC-59976

1Nachschlagewerk: nein