Leitsatz
Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.
Gesetze: GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 4; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; LPartG § 5; EG Art. 141; RL 2000/78/EG
Instanzenzug: VG Koblenz VG 3 K 1997/05 .KO vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja
Gründe
I
Der Kläger begründete am mit einem bei der Beklagten versicherten, ehemals selbständig in eigener Praxis tätigen Arzt eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Arzt verstarb am .
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag vom mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 der Satzung ihrer Versorgungseinrichtung mit der Begründung ab, nur der überlebende Ehegatte eines Mitglieds sei anspruchsberechtigt, nicht jedoch ein überlebender Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Diese Regelung könne nicht auf überlebende Lebenspartner übertragen werden.
Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom ) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die angeführte Satzungsbestimmung sei dahingehend analogiefähig, dass auch der überlebende Lebenspartner anspruchsberechtigt sei. Zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sei das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht bekannt gewesen. Deswegen sei von einer unbewussten Regelungslücke auszugehen. Diese sei unter Beachtung des Art. 3 GG auszufüllen. Durch § 5 LPartG sei eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten gegeben, so dass der Zweck der Hinterbliebenenrente, nämlich der Unterhaltsersatz, auch bei dem hinterbliebenen Lebenspartner zur Rentengewährung führen müsse. Es sei nicht der Zweck der Regelung, die Ehe als eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft zu begünstigen, denn Hinterbliebenenrente werde unabhängig davon gezahlt, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien oder nicht.
Eine Einbeziehung hinterbliebener Lebenspartner ergebe sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes habe der Gesetzgeber in vielen Bereichen eine Gleichstellung der beiden Lebensformen herbeigeführt. Insbesondere sei sichergestellt, dass die Unterhaltsersatzfunktion der Rente nunmehr auch für Lebenspartnerschaften gelte. Der einzige Unterschied zwischen beiden Lebensformen bestehe nur noch darin, dass die Lebenspartnerschaft keine Ehe, sondern ein "aliud" sei. Diese Unterscheidung reiche für eine Ungleichbehandlung nicht aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab eine Hinterbliebenenrente in dem Umfang zu zahlen, in dem dies satzungsgemäß für hinterbliebene Ehepartner vorgesehen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:
Der Kläger habe nach dem einschlägigen Satzungsrecht keinen Anspruch auf die begehrte Rente. Nach § 23 Abs. 1 der Satzung erhalte der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwen- bzw. Witwerrente, sofern die Eheschließung vor Erreichung der Altersgrenze erfolgt sei und die Ehe bei dem Tode noch bestanden habe. Diese Satzungsregelung sei eindeutig. Der Kläger gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da er nicht der überlebende Ehegatte des früheren Mitglieds sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Satzung die Anwendbarkeit des § 23 auf überlebende Lebenspartner auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Zwar komme in Ausnahmefällen eine ergänzende Auslegung auch von Satzungsbestimmungen in Betracht. Voraussetzung sei jedoch das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke. Eine solche könne hier nicht festgestellt werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei zum in Kraft getreten und sei damals Gegenstand eingehender Berichterstattung in den öffentlichen Medien gewesen. Folglich sei dieses Gesetz einschließlich der Gesamtproblematik auch der Beklagten als Satzungsgeberin bekannt gewesen, als diese in der Folgezeit wiederholt über den Bestand bzw. über Änderungen der einschlägigen Satzung beschlossen habe. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes habe sich die Beklagte nicht dazu durchgerungen, den Kreis der Versorgungsberechtigten auf überlebende Lebenspartner auszudehnen. An der Entscheidung des Satzungsgebers habe sich auch nichts geändert, nachdem § 46 SGB VI um einen Absatz 4 erweitert worden sei, der nunmehr im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gleichstellung für Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft normiert habe. Die Satzung sei nämlich in der Folgezeit des Öfteren geändert worden, ohne dass § 23 hiervon betroffen worden sei. Die letzte Änderung der Satzung sei zum erfolgt und lasse wiederum § 23 unberührt. Bei dieser Sachlage verbiete sich die Annahme einer unbewussten Regelungslücke. Das Gegenteil sei der Fall. Der Satzungsgeber wolle nach wie vor den Kreis der anspruchsberechtigten Personen in Bezug auf die Hinterbliebenenrente nicht auf überlebende Lebenspartner erweitern.
Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 GG verlangen, dass die Beklagte ihm eine Hinterbliebenenrente gewähre. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den in § 23 Abs. 1 der Satzung genannten Personen.
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht bereits daraus, dass nunmehr in § 46 Abs. 4 SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ein entsprechender Anspruch ausdrücklich normiert worden sei. Es sei geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich binde. Der Satzungsgeber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei daher nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes oder der Länder oder Satzungen anderer Körperschaften abzuweichen, die für vergleichbare Sachverhalte erlassen worden seien.
Die Differenzierung zwischen überlebenden Ehegatten und überlebenden Lebenspartnern durch die Beklagte erfülle auch nicht das Kriterium einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1 GG sei in diesem Zusammenhang verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Da die zu vergleichenden Lebenssachverhalte einander nie in allen, sondern stets nur in einigen Merkmalen glichen, sei es Sache des Gesetz- bzw. Satzungsgebers, zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Bei zulässiger Einbeziehung in ein Pflichtversorgungssystem billige das Bundesverfassungsgericht dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber bei der Ausgestaltung und Abgrenzung von begünstigenden Ausnahme- oder Befreiungstatbeständen einen besonders weiten Spielraum zu, dessen Grenzen bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht seien. Weitere Grenzen des Gestaltungsspielraums ergäben sich, wenn sich die Ungleichbehandlung auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten auswirke, namentlich auf die durch die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband eingeschränkte allgemeine Handlungsfähigkeit oder auf den Schutz der Familie. Die Beschränkung der Leistungsberechtigung in Bezug auf Hinterbliebenenrente gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung auf überlebende Ehegatten halte sich im Rahmen der dem Satzungsgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit.
Wesensmerkmal der Ehe sei die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspreche nicht nur dem hergebrachten Sprachverständnis, sondern gelte auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter besonderen Schutz stelle. Von diesem Schutz werde die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erkenne gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung trage, indem er den Partnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfe und Diskriminierung abbaue. Dem Gesetzgeber sei es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, auch wenn das Grundgesetz für diese anderen Lebensformen kein aus Art. 6 Abs. 1 abzuleitendes Benachteiligungsgebot enthalte. Wenn Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stelle, so liege ihre Besonderheit darin, dass neben der Familie allein die Ehe als Institut verfassungsrechtlichen Schutz erfahre, nicht dagegen eine andere Lebensform. Nur für sie bestehe ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung. Zwar sei es dem Gesetzgeber nicht generell verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, wenn dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der Ehe vermieden werde. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten tatsächlich zu schaffen, bestehe jedoch nicht.
Da somit die Lebensgemeinschaft ein "aliud" zur Ehe sei, sei schon wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes in Art. 6 Abs. 1 GG keine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten denkbar.
Zwar erscheine es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn auch die Versorgungseinrichtungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse seien insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner gemäß § 5 LPartG und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 und 2 LPartG), der üblicherweise bei Eheleuten geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf stehe dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Äußerer Anknüpfungspunkt für die Vergünstigung des § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei die Ehe. Der Kläger sei hinterbliebener Lebenspartner. Der maßgebliche Unterschied zwischen diesen Rechtsinstituten bestehe in der Geschlechtskombination der Partner. Gleichwohl handele es sich um eine unmittelbar nach Art. 3 Abs. 3 GG zu messende Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts. Die Adressaten von Ehe- und Lebenspartnerschaft unterschieden sich typischerweise in ihrer sexuellen Identität voneinander. Diese sei nicht beliebig wählbar. Hieraus ergebe sich, dass die Bindung an den Gleichheitssatz besonders eng sei. Die Differenzierung bewirke jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Zudem komme das Merkmal sexueller Identität den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen sehr nahe, insbesondere dem des Geschlechts. Hinzu komme, dass die Ungleichbehandlung im Rahmen des § 23 Abs. 1 der Satzung sich gerade dann auswirke, wenn das Mitglied von dem jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsinstitut zur Absicherung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft Gebrauch gemacht habe. Diese Freiheit sei im Falle der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und im Falle der Lebenspartnerschaft durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft wirke sich somit gerade im Bereich grundrechtlich geschützter Freiheiten aus und unterliege somit auch aus diesem Grunde besonderen Beschränkungen. Das Verwaltungsgericht verkenne den danach anzulegenden Maßstab an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es setze sich hiermit nicht näher auseinander, da es davon ausgehe, es sei wegen Art. 6 Abs. 1 GG kein Fall denkbar, in dem eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten gegen Art. 3 GG verstoße. Der vom Verwaltungsgericht unterstellte generelle Vorrang von Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich jedoch weder aus der Verfassung selbst noch aus den hierzu ergangenen Entscheidungen ableiten. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG stünden in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Im hier bestehenden Zusammenhang sei die Bindung an den Gleichheitssatz besonders eng. Daher dürfe Art. 6 Abs. 1 GG nicht benutzt werden, um ohne zusätzliche sachliche Begründung eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Ein Verfassungsverständnis, bei dem nicht einmal versucht werde, Entscheidungen inhaltlich zu begründen, entspreche nicht dem Konzept des Grundgesetzes einer lebendigen, vom Volk ausgehenden Grundlage staatlicher Ordnung. Die angefochtene Entscheidung werde weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG werde für Lebenspartnerschaften im Verhältnis zu Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG zu einer bedeutungslosen Norm, Art. 6 Abs. 1 GG werde zwar formell aufgewertet, inhaltlich jedoch seines Sinnes beraubt.
Die Revision sei auch gemäß § 18 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 AGG begründet. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom sei im Revisionsverfahren der Prüfung zugrunde zu legen. Das Gesetz sei auf die Beklagte anzuwenden. Die Schlechterstellung von in Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern gegenüber verheirateten Mitgliedern im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung sei jedenfalls eine mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG. Diese Benachteiligungen seien nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Insbesondere ersetze der bloße Verweis auf Art. 6 GG eine solche sachliche Rechtfertigung nicht. Hinzu komme, dass die Mittel gemäß § 3 Abs. 2 AGG zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels angemessen und erforderlich sein müssten. Hier mangele es jedenfalls an der Erforderlichkeit. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folge nicht das Erfordernis zur Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften im Verhältnis zur Ehe. Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu hinterbliebenen Ehepartnern sei daher unzulässig.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass Anknüpfungspunkt der Satzungsregelung allein der Familienstand und nicht die sexuelle Ausrichtung sei.
II
1. Die Sprungrevision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von revisiblem Recht.
a) Rechtsgrundlage für die Versorgung der Hinterbliebenen der der Beklagten als Mitglieder angehörenden Ärztinnen und Ärzte ist § 23 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuletzt geändert zum . Danach erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwen- bzw. Witwerrente, sofern die Eheschließung vor Erreichung der Altersgrenze erfolgte und die Ehe bei dem Tod noch bestand. Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass der überlebende Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom (BGBl I S. 266) nicht zu den von der Satzungsbestimmung begünstigten Hinterbliebenen gehört. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch geprüft, ob der Satzungsregelung im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden kann, dass der Lebenspartner ihr unterfällt. Es hat dies abgelehnt. Dass die Satzungsbestimmung danach, anders als etwa die Vorschrift über das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT (vgl. dazu - BAGE 110, 277) oder nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom - 14 A 44.02 - LKV 2006, 228) die entsprechende Bestimmung der Satzung der Berliner Ärzteversorgung, nicht erweiternd ausgelegt werden kann, muss der Senat nach § 137 Abs. 1 VwGO seiner Entscheidung zugrunde legen. Denn die Auslegung von Landesrecht einschließlich der Frage, ob und inwieweit eine erweiternde Auslegung in Betracht kommen kann, obliegt dem Gericht des Landes.
b) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen vom Revisionsgericht zu prüfende Rechtsfehler nicht erkennen.
aa) Nicht gegen revisibles Recht verstößt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der überlebende Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nicht "überlebender Ehegatte" ist. Dieser Begriff zielt auf den Familienstand "verheiratet". Der Familienstand "verheiratet" wird durch das Eingehen einer bürgerlichen Ehe (§§ 1310 ff. BGB) vermittelt. Zwar enthält das Bürgerliche Gesetzbuch selbst keine Begriffsbestimmung der Ehe. Dessen Gehalt erschließt sich jedoch aus Art. 6 Abs. 1 GG. Danach gehört zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner ( und 2/01 - BVerfGE 105, 313 <342>). Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG. Wesensmerkmal der Lebenspartnerschaft ist die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner. Sie kann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG nur zwischen Personen des gleichen Geschlechtes begründet werden.
bb) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Verwaltungsgericht die Regelung des § 23 der Satzung nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend angesehen hat.
(1) Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht in dem bereits genannten Urteil vom (a.a.O. S. 314) entschieden hat, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom (BGBl I S. 266) in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 3513) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundessozialgericht hat sich durch den Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts dahin gebunden gesehen, dass die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften in die gesetzliche Hinterbliebenenversicherung während des Zeitraums bis zum , dem Tag des Inkrafttretens des § 46 Abs. 4 SGB VI, nicht verfassungswidrig ist, weil das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, dass der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet war, eine solche Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner einzuführen ( - FamRZ 2006, 620). Ein derartiger Schluss ist jedoch in Bezug auf die hier in Rede stehende Regelung über die Versorgung von Angehörigen durch ein ärztliches Versorgungswerk, die in die Gesetzgebungskompetenz der Landesgesetzgebung fällt und deshalb nicht der Regelung durch den Bund zugänglich war, nicht zulässig. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nicht auf die Vereinbarkeit des Ausschlusses von Lebenspartnern von der Hinterbliebenenversorgung durch die Satzung über die Versorgungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. z.B. - BVerfGE 97, 332 <344>; BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 <295>).
(3) Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Gleichbehandlung überlebender Lebenspartner mit verwitweten Ehegatten nicht deshalb beansprucht werden kann, weil § 46 Abs. 4 SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Anspruch normiert hat. Nach dieser Vorschrift gelten für einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente als Heirat auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Ehepartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Der Satzungsgeber ist nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat ( und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <351> und Kammerbeschluss vom - 1 BvR 113/03 - NVwZ-RR 2005, 297 <298>; BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <301>).
(4) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch unter anderen Gesichtspunkten kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit einem hinterbliebenen Ehegatten.
Das Differenzierungskriterium, das der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der berufsständischen Versorgungseinrichtung zugrunde liegt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Homosexualität der Partner ist nicht zwingendes Merkmal der eingetragenen Lebenspartnerschaft ( a.a.O. S. 317). Die Witwen- bzw. Witwerrente nach § 23 der Satzung knüpft mithin nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den den Rentenanspruch tragenden Familienstand "verheiratet" an. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen ( a.a.O. S. 348). Darum kann bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand "verheiratet" und dem Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen; denn der Gesetzgeber ist nicht gehindert, entsprechend den grundgesetzlichen Wertungen zu differenzieren. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem BVerwG 1 B 82.99 - (Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41) ausgesprochen, dass Normen, mit denen der Staat dem verfassungsrechtlichen Förderungsauftrag in Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt, regelmäßig schon deswegen nicht im Widerspruch zu dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG stehen, weil die Zugehörigkeit zu dem durch die Begriffe "Ehe und Familie" gekennzeichneten Personenkreis eine Förderung und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber dem nicht hierzu gehörigen Personenkreis grundsätzlich rechtfertigt (ebenso BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 Rn. 14 = NJW 2006, 1828). Die Ehe darf somit wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch dann gegenüber einer anderen Lebensgemeinschaft bevorzugt werden, wenn die andere Gemeinschaft mit der Ehe - abgesehen von deren verfassungsrechtlich begründeter besonderer Förderungswürdigkeit - wichtige Gemeinsamkeiten aufweist.
In Anbetracht des zuvor dargelegten, durch den Förderungsauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG erweiterten, aber gleichwohl nicht den Sachgesetzlichkeiten des zu regelnden Lebensbereichs entrückten Gestaltungsspielraums des Normgebers lässt sich ein Verstoß der Regelung über die Witwen- bzw. Witwerrente in § 23 der Satzung des Versorgungswerks gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lebenspartner aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das sie u.a. zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft berechtigt (vgl. Urteil vom a.a.O. S. 299), sowie des Umstands, dass die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk zu einer Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Pflichtmitglieds und einer entsprechenden Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers führt (vgl. - BVerfGE 89, 365 <376>). Denn auch bei Einbeziehung der genannten, durch die Satzungsregelung mitberührten weiteren Grundrechtspositionen der Lebenspartner könnte sich ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung über die Satzung hinaus, wie er hier vom Kläger geltend gemacht wird, nur dann ergeben, wenn der Satzungsgeber verpflichtet wäre, die Hinterbliebenenversorgung auf den in Rede stehenden Personenkreis auszudehnen, nicht aber dann, wenn ihm noch ein normatives Ermessen verbleibt (vgl. BVerwG 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <118>). Ein solches Ermessen steht dem berufsständischen Versorgungswerk zu. Aus dem oben bereits Gesagten folgt, dass die Satzungsregelung nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand anknüpft. Diese Anknüpfung trägt der grundgesetzlichen Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung und berücksichtigt zudem, dass überlebende Partner einer Ehe namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Lücken in der Erwerbsbiographie häufig einen höheren Versorgungsbedarf haben als überlebende Lebenspartner, die typischerweise ohne weiteres in der Lage sind, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen. Wenn der Satzungsgeber danach an einen in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund anknüpft und zugleich einer grundgesetzlichen Wertung Rechnung trägt, verlässt er nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom (a.a.O.) die eingetragene Lebenspartnerschaft von zwei Personen des gleichen Geschlechts nicht nur eine mit dem Rechtsinstitut Ehe vergleichbare rechtliche Anerkennung erfahren hat, sondern darüber hinaus gerade in dem für die Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen Punkt - nämlich dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegen den verstorbenen Lebenspartner, der mit dessen Tod entfallen ist - der Ehe angenähert wurde. § 5 LPartG verpflichtete in seiner Ursprungsfassung die Lebenspartner zum gegenseitigen angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Unterhaltspflicht. Mit Wirkung vom an wurde diese Regelung durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom (BGBl I S. 3396) dahingehend ergänzt, dass die Lebenspartner einander verpflichtet wurden, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist.
Die weitgehende Angleichung der Unterhaltsrechte und -pflichten der Partner einer Lebensgemeinschaft an diejenigen von Ehepartnern zwingt den Satzungsgeber jedoch nicht dazu, die Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern derjenigen von Ehepartnern anzugleichen. Eine Satzungsbestimmung, die den Gewährleistungen und dem Schutzanliegen des Art. 6 Abs. 1 GG und dem typischerweise bestehenden erhöhten Versorgungsbedürfnis überlebender Ehegatten der Angehörigen eines freien Berufes Rechnung trägt, verletzt nicht die Partner einer Lebenspartnerschaft in dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar dürfte der Satzungsgeber ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG auch überlebende Lebenspartner in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbeziehen. Verfassungsrecht zwingt ihn aber nicht dazu. Der Satzungsgeber hat die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zulässigerweise privilegiert. Dabei durfte er sich auch von einem in der Lebenswirklichkeit typischerweise noch bestehenden erhöhten Versorgungsbedürfnis überlebender Ehegatten leiten lassen. Zum einen steht eine eheliche Lebensgestaltung, bei der einer der Ehegatten durch Hausarbeit zum Erfolg der Gemeinschaft beiträgt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), schon unabhängig von der Aufgabe der Kindererziehung unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Zum anderen kann vor allem wegen der im allgemeinen Interesse liegenden Betreuung von Kindern typischerweise eine Versorgungslücke eines der Ehegatten entstehen, die besondere Veranlassung zur Vorsorge bietet. Demgegenüber durfte sich der Satzungsgeber von der Vorstellung leiten lassen, dass bei einer Lebenspartnerschaft typischerweise die Begründung jeweils eigener Versorgungsansprüche der Lebenspartner ohne weiteres möglich und regelmäßig zumutbar ist.
Berücksichtigt man, dass der Hinterbliebenenversorgung eine Unterhaltsersatzfunktion (vgl. , 1484/86 - BVerwGE 97, 271 <287>) zukommt, so wird freilich die hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern durch die Satzung der Beklagten mit der Umsetzung der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Lebenswirklichkeit zunehmend rechtfertigungsbedürftig. Der Satzungsgeber ist daher gehalten, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit angenähert haben und ob sich deshalb - unbeschadet der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässigen Bevorzugung der Ehe vor anderen Lebensgemeinschaften - vor Art. 3 Abs. 1 GG eine Anpassungsnotwendigkeit ergibt.
(5) Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass § 23 der Satzung nicht gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, wegen des Geschlechts zu benachteiligen.
(6) Ob im Einzelfall bei einer unzumutbaren Benachteiligung einer Lebenspartnerschaft durch den Ausschluss von Versorgungsansprüchen solcher Lebenspartner, die aus besonderen Gründen eine eigenständige Versorgung nicht aufbauen können, Rechnung zu tragen ist mit dem Ziel des Aufbaues einer eigenständigen Versorgung für den Lebenspartner durch die dadurch angesammelten Mittel oder auch durch Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft, kann hier auf sich beruhen. Der verstorbene Lebenspartner des Klägers hat derartige Rechte nicht beansprucht. Abgesehen davon ist die Lebenspartnerschaft des Klägers erst Ende 2003 begründet und bereits Anfang 2004 beendet worden. Die rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bestand also nur wenige Monate, so dass nicht die Rede davon sein kann, dass der Kläger wegen der Unterhaltspflicht seines Lebenspartners davon abgehalten worden sein könnte, eine eigene Versorgung aufzubauen.
cc) Die Nichtberücksichtigung überlebender Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung verletzt auch nicht § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 AGG.
(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts in Kraft. Für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist auf die Rechtslage abzustellen, auf die das Tatsachengericht abzustellen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede ( BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 <179>). Das Gesetz wäre danach anzuwenden, wenn und soweit das Verwaltungsgericht es nunmehr anwenden müsste.
(2) Gegen die Anwendung dieses Gesetzes kann indessen sprechen, dass der Versorgungsfall, den der Kläger geltend macht, ggf. bereits mit dem Tod des Arztes dem Grunde nach eingetreten wäre, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom noch nicht galt. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalles wandelt sich die durch Beitragsleistungen erworbene Versorgungsanwartschaft in einen Versorgungsanspruch um. Der Versorgungsanspruch richtet sich nach den dann geltenden (verfassungsgemäßen) Satzungsbestimmungen des Versorgungswerks (vgl. BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 Nr. 350 Rn. 36 = GewArch 2006, 74 <76>). Das mag jedoch auf sich beruhen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hier nicht von vornherein aus zeitlichen Gründen scheitert, führt dieses Gesetz nicht zu einem Versorgungsanspruch des Klägers.
(2.1) Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen. Der Gesetzgeber des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat seine Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes), Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsberatung) sowie aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Öffentliche Fürsorge) abgeleitet (vgl. BTDrucks 16/1780 S. 28). Die Versorgung der Angehörigen der sog. freien Berufe fällt unter keine dieser Zuständigkeiten.
(2.2) Jedenfalls knüpft die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an. Insofern werden Frauen und Männer aber nicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne Rücksicht auf ihre sexuelle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zugänglich als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft. Der überlebende Lebenspartner wäre durch die Versagung der Hinterbliebenenversorgung nicht einmal i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG mittelbar gegenüber Witwen oder Witwern wegen der sexuellen Identität benachteiligt, weil der Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung aus den zu Art. 3 GG genannten Gründen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 letzter Halbsatz AGG). Diese Gründe schließen zumindest in ihrer Gesamtheit die Annahme einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden oder unverhältnismäßigen Benachteiligung der Lebenspartner aus.
dd) Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
(1) Art. 141 EG sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts für Mann und Frau. Zum Arbeitsentgelt gehören außer dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten Vergütungen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung ( - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c). Die Leistungen der Versorgungseinrichtung der Beklagten stellen jedoch kein Arbeitsentgelt dar. Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung sind grundsätzlich alle nicht dauernd berufsunfähigen Mitglieder der Bezirksärztekammer, also grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige Angehörige der Heilberufe nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes. Die Versorgungsabgaben entrichten grundsätzlich alle Kammermitglieder. Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Leistungen des Versorgungswerks werden den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung erbracht. Sie sind kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit und hängen bei einem selbständig in eigener Praxis tätigen Arzt nicht von der ehemaligen "Beschäftigung" des Betroffenen ab.
Außerdem knüpft die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer, wie bereits ausgeführt, nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor.
Dieses Verständnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. hierzu und zum Folgenden - VersR 2007, 676 <678>). Der Gerichtshof hat u.a. bereits in einem Urteil vom - Rs. C-249/96 - (Slg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rn. 35, 47) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die verheiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Partner des anderen Geschlechts unterhält, gleichzustellen; zu einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in jener Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV (nunmehr Art. 141 EG) nicht erfasst. In einem weiteren Urteil vom - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P - (Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rn. 46 f. und 51) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehaltenen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Urteil vom - Rs. C-117/01 - (Slg. 2004, I-541 = NJW 2004, 1440, jeweils Rn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausgesprochen, die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren vorzubehalten und alle davon auszuschließen, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte, ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung auf Grund des Geschlechts geltend machen könne; ein Verstoß gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der Antragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei.
(2) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom (ABl Nr. L 303 S. 16) hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf auch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richtlinie).
Diese Richtlinie findet jedoch auf die Versorgungseinrichtung der Ärzte keine Anwendung. Die Versorgungseinrichtung der Ärzte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, auf welche die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 3 nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Versorgungswerks sind, wie bereits ausgeführt, kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit und hängen bei einem selbständig in eigener Praxis tätigen Arzt nicht von der ehemaligen "Beschäftigung" des Betroffenen ab (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme der Kommission in der beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Rechtssache C-267/06).
Selbst wenn die Richtlinie anwendbar wäre, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom (a.a.O. S. 678) für eine mit der hier umstrittenen Satzungsregelung vergleichbare Regelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zutreffend dargelegt hat, wertet die an den Familienstand geknüpfte rechtliche Bevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entsprechend. Die Begünstigung von Verheirateten dient der Förderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften vor allem im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung der Kinder, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichgeschlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwischen bestehende Möglichkeit einer Kindesadoption (§ 9 LPartG i.d.F. vom ) typischerweise nicht in gleicher Weise beitragen können. Ob dieses Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG auch noch durch den ihr vorangestellten Erwägungsgrund 22 ausdrücklich bestätigt wird, wie der Bundesgerichtshof in dem vorerwähnten Urteil vom angenommen hat, oder ob dieser Erwägungsgrund nur die fehlende Kompetenz der Gemeinschaft zur Regelung des Familienstandes zum Ausdruck bringt, wie die Kommission in ihrem Schriftsatz vom in der Rechtssache C-267/06 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften meint (Rn. 26), kann auf sich beruhen. Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Diskriminierung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 1 der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot in dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdrücklich ausgenommen, die durch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Nr. i der Richtlinie). "Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau." ( a.a.O. S. 678 f.). Dazu ist die hier streitige Begünstigung von hinterbliebenen Ehegatten ein angemessenes und erforderliches Mittel, weil sie deren besondere Belastungen zumindest zu einem Teil ausgleicht. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Kommission, die in ihrem Schriftsatz vom den Ausschluss von Partnern einer Lebenspartnerschaft deutschen Rechts von der Hinterbliebenenversorgung als eine unzulässige mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie bewertet hat, ohne dabei auf die sowohl verfassungsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch tatsächlich begründete Sonderstellung der Ehegatten einzugehen, folgt der Senat nicht.
(3) Dass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht München bewogen haben, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG vorzulegen (Beschluss vom - 3 K 05.1595 - juris), haben für die hier in Rede stehende Versorgung keine Bedeutung. Sie beziehen sich auf ein Pflichtversorgungssystem von Bühnenangehörigen mit Beitragsleistungen sowohl durch die Bühnenangehörigen als auch durch die Arbeitgeber, so dass diese Leistungen in gewisser Weise auch als Arbeitsentgelt angesehen werden könnten. Das hier zur Prüfung stehende Satzungsrecht betrifft eine Versorgungseinrichtung, der grundsätzlich alle Angehörigen der Ärztekammer angehören und deren finanzielle Mittel allein durch diese Pflichtmitglieder und die auf deren Versorgungsabgaben entfallenden Zinsen aufgebracht werden. Zahlungen von "Arbeitgebern" erfolgen nicht. Von einer Nähe der Versorgung zum Arbeitsentgelt kann, wie bereits ausgeführt, nicht die Rede sein.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 82 565 € festgesetzt.
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 246 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2007 S. 3116
NAAAC-59735