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IMEI-Nummer als handelsübliche Bezeichnung beim Handykauf
Die Angaben der sog. IMEI-Nummer gehört bei der Lieferung von Handys zur handelsüblichen Bezeichnung, deren Angabe auf der Rechnung zum Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderlich ist. Im Aussetzungsverfahren ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Handys nur versagt wurde, weil die sog. IMEI-Nummer nicht angegeben ist.