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BVerwG 27.09.2007 7 C 36.07, NWB 41/2007 S. 322

Verwaltungsrecht | Anspruch auf Einschreiten gegen Feinstaubimmissionen

Besteht in einer Kommune kein vom Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschriebener Aktionsplan gegen Feinstaub bzw. kommt ein Bundesland seiner Pflicht zur Aufstellung eines solchen Aktionsplans nicht nach, dürfen die örtlichen Behörden nicht Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubimmissionen unterlassen. Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen eingreifen. Sie müssen dann unter mehreren rechtlich möglichen – insbesondere verhältnismäßigen – Maßnahmen eine Auswahl treffen. Als verhältnismäßige Maßnahme kommt beispielsweise eine Umleitung des Lkw-Durchgangsverkehrs in Betracht. Im entschiedenen Fall hatte die Stadt München solche Maßnahmen mit der Begründung abgelehnt, zunächst müsse der Freistaat Bayern einen Aktionsplan z...